Die Debeka Bausparkasse durfte eine Entgeltklausel bezüglich einer jährlichen Servicepauschale nicht nachträglich einführen.
Hierzu führte das Gericht aus:
§ 307 Abs. 3 S. 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle nach §§ 307 bis 309 BGB auf solche Bestimmungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Darunter fallen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs weder Klauseln, die unmittelbar den Preis der vertraglichen Hauptleistung regeln, noch solche, die das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung bestimmen. Hat die Regelung hingegen kein Entgelt für eine Leistung, die dem Kunden auf rechtsgeschäftlicher Grundlage erbracht wird, zum Gegenstand, sondern wälzt der Verwender durch die Bestimmung allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten, die im eigenen Interesse liegen, auf den Kunden ab, so sind sie der Inhaltskontrolle unterworfen. Solche (Preis-)Nebenabreden werden durch § 307 Abs. 3 S. 1 BGB nicht der AGB-Kontrolle entzogen.
Der Inhaltskontrolle halten die beanstandeten Klauseln über die nachträgliche Neueinführung einer jährlichen Servicepauschale nicht stand. Sie weichen von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung ab, wodurch die Bausparkunden der Beklagten auch unangemessen benachteiligt werden (§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB).
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist.
Der Bundesgerichtshof hat bisher lediglich entschieden, dass die Erhebung einer Kontoführungsgebühr in der hier nicht streitgegenständlichen Darlehensphase unzulässig ist (BGH, 09.05.2017 - Az:
XI ZR 308/15). In der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur wird die hier zu klärende Frage, ob eine Servicegebühr in der Ansparphase mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar ist, unterschiedlich beurteilt.
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