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Gibt es ein Widerrufsrecht bei Internet-Auktionen oder Online-Käufen?

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

Nach einem Online-Kauf oder einer Online-Auktion stellt sich für Verbraucher immer wieder die Frage: Komme ich aus diesem Vertrag einfach durch Ausübung meines Widerrufsrechts wieder heraus?

Im Grundsatz gilt der elementare Grundsatz „Pacta sunt servanda – Verträge sind einzuhalten“.

Hat man bei einer Internet-Auktion erst einmal ein Gebot abgegeben, so ist man hieran rechtlich grundsätzlich gebunden. Handelt es sich um das Höchstgebot bei Auktionsende, so ist der Bieter damit auch gleichzeitig Vertragspartner eines wirksamen Kaufvertrages geworden und primär zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet. Allgemein gilt, dass Verträge, wenn sie einmal wirksam zustande gekommen sind, auch erfüllt werden müssen. Ein allgemeines Rücktrittsrecht, das es einem Vertragspartner erlauben würde, sich ohne besonderen Grund – wie etwa einen Mangel der Kaufsache – wieder vom Vertrag zu lösen, kennt das Gesetz im Regelfall nicht. Wer im stationären Einzelhandel kauft, ist daher auf die Kulanz des Händlers angewiesen. Anders stellt sich die Situation jedoch dar, wenn Geschäfte über das Internet abgewickelt werden.

Schutz des Verbrauchers durch das Fernabsatzrecht

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Vertragsbindung gilt für sogenannte Fernabsatzverträge. Deren Voraussetzungen liegen dann vor, wenn es sich bei dem Verkäufer um einen Unternehmer und bei dem Käufer um einen Verbraucher handelt und der jeweilige Vertrag über die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wird. Da das Internet das klassische Fernkommunikationsmittel der heutigen Zeit darstellt, fallen Online-Käufe regelmäßig unter diese Definition. In diesem Fall räumt der Gesetzgeber dem Verbraucher gemäß den Regelungen der §§ 312g, 355 BGB das Recht ein, den Vertrag innerhalb einer bestimmten Frist ohne Angabe von Gründen zu widerrufen.

Dieses Widerrufsrecht dient dem Schutz des Verbrauchers, der die Ware vor Vertragsschluss nicht wie in einem Ladengeschäft prüfen und begutachten kann. Es soll ihm die Möglichkeit gegeben werden, die Ware in Ruhe zu Hause in Augenschein zu nehmen und bei Nichtgefallen den Vertrag rückgängig zu machen. Das Widerrufsrecht muss durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Der Gesetzgeber verlangt hierfür keine bestimmte Form, jedoch ist aus Beweisgründen die Textform oder die Verwendung des Muster-Widerrufsformulars ratsam, auch wenn theoretisch eine Rücksendung der Ware mit entsprechender Erklärung genügen kann, sofern der Wille zum Widerruf deutlich wird. Die Frist für den Widerruf beträgt im Regelfall 14 Tage. Sie beginnt grundsätzlich erst mit der Ablieferung der Ware beim Käufer, jedoch nicht, bevor der Käufer vom Verkäufer ordnungsgemäß über das ihm zustehende Widerrufsrecht unterrichtet worden ist. Wird der Verbraucher nicht ordnungsgemäß oder gar nicht belehrt, so erlischt das Widerrufsrecht erst sehr viel später, nämlich 12 Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss.

Was gilt bei Internet-Auktionen?

Lange Zeit war in der Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob dieses Widerrufsrecht auch dann besteht, wenn ein Kaufvertrag im Zuge einer Internetauktion, also etwa über die Plattform eBay, abgeschlossen worden ist. Kritiker führten an, dass bei Auktionen gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB (bzw. der Vorgängernorm) das Widerrufsrecht ausgeschlossen sei, wenn der Vertrag im Wege einer Versteigerung im Sinne des § 156 BGB zustande kommt. Diese Unsicherheit wurde durch das Bundesgerichtshofs geklärt (vgl. BGH, 03.11.2004 - Az: VIII ZR 375/03).

Danach ist das Widerrufsrecht bei typischen Internet-Auktionen ausdrücklich bejaht worden. Die Richter argumentierten, dass Voraussetzung für den Ausschluss des Widerrufsrechts eine „Versteigerung“ im strengen rechtlichen Sinne des § 156 BGB sei. Eine solche Versteigerung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Vertrag erst durch den Zuschlag des Versteigerers zustande kommt. An einem solchen Zuschlag fehlt es jedoch bei einer gewöhnlichen Internet-Auktion wie auf eBay. Der Vertrag kommt hier vielmehr durch ein verbindliches Verkaufsangebot des Verkäufers und die Annahme dieses Angebots durch das Höchstgebot des Käufers bei Zeitablauf zustande. Da also kein Auktionator den Hammer fallen lässt, sondern der Vertrag durch Zeitablauf und Willenserklärung geschlossen wird, greift die Ausnahmeregelung für Versteigerungen nicht.

Der Zweck des im Interesse des Verbraucherschutzes geschaffenen Widerrufsrechts fordert eine enge Auslegung der Ausschlussregelungen. Der Verbraucher, der einen Gegenstand bei einer Internet-Auktion von einem gewerblichen Anbieter erwirbt, ist den gleichen Risiken ausgesetzt und in gleicher Weise schutzbedürftig wie bei anderen Vertriebsformen des Fernabsatzes, etwa dem klassischen Versandhandel. Somit steht fest: Auch bei eBay-Auktionen können Verbraucher widerrufen, sofern der Verkäufer gewerblich handelt.

Wer darf überhaupt seinen Vertrag widerrufen?

Voraussetzung des Widerrufsrechts ist in jedem Fall das Vorliegen eines Fernabsatzvertrages ist, also ein Vertrag, der zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen worden ist. Verträge, bei denen auf beiden Seiten nur Unternehmer (B2B) oder nur Privatpersonen (C2C) stehen, sind von den gesetzlichen Widerrufsregelungen nicht betroffen. Verkauft also eine Privatperson ihren gebrauchten Fernseher auf eBay an eine andere Privatperson, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht – hier gilt „gekauft wie gesehen“ bzw. wie beschrieben. Das Widerrufsrecht steht zudem auch nur dem Verbraucher, nicht aber dem Unternehmer zu. Handelt der Käufer also in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit, kann er sich nicht auf das Verbraucherschutzrecht berufen.

Was ist hinsichtlich der Fristen und der Belehrung zu beachten?

Ein in der Praxis häufig vorkommender Streitpunkt ist die Frage, wann die Widerrufsfrist zu laufen beginnt und wie lang sie tatsächlich ist. Die gesetzliche Regelfrist beträgt 14 Tage. Eine Besonderheit ergibt sich jedoch aus der Art und Weise, wie die Belehrung dem Kunden zugeht. Nach der Rechtsprechung, etwa einer Entscheidung des Kammergerichts (vgl. KG Berlin, 18.07.2006 - Az: 5 W 156/06) und anderer Gerichte, muss die Belehrung dem Verbraucher in „Textform“ mitgeteilt werden, um die Frist in Gang zu setzen.

Das Problem bei Plattformen wie eBay ist oft die Abfolge der Ereignisse. Die Frist beginnt grundsätzlich nicht zu laufen, bevor der Verbraucher eine Belehrung in Textform erhalten hat. Eine bloße Veröffentlichung der Widerrufsbelehrung auf der Internetseite des Angebots erfüllt die Anforderungen an die Textform nach Ansicht vieler Gerichte nicht, solange es nicht zu einer Perpetuierung der Erklärung beim Verbraucher kommt, etwa durch Ausdruck oder Speicherung. Da der Vertrag bei eBay oft schon mit dem Klick bzw. dem Zeitablauf zustande kommt, die Belehrung in Textform (z.B. per E-Mail) aber erst danach zugeht, stellte sich in der Vergangenheit oft die Frage nach einer Fristverlängerung. Zwar wurde die frühere gesetzliche Regelung, die die Frist in solchen Fällen automatisch auf einen Monat verlängerte, reformiert, doch bleibt der Grundsatz bestehen: Ohne korrekte Textform-Belehrung läuft keine 14-Tages-Frist.

Gewerbliche Händler müssen daher penibel darauf achten, dass die verwendete Belehrung diesen Umständen Rechnung trägt. Für die Frage, ob ein Widerruf rechtzeitig ausgeübt worden ist, kommt es auf die Absendung der Erklärung an, nicht auf den Eingang beim Verkäufer. Dies schützt den Verbraucher vor Verzögerungen auf dem Postweg.

Wann ist eine Belehrung „klar und verständlich“?

Die Rechtsprechung stellt hohe Anforderungen an die Transparenz. Eine Belehrung, die lediglich im Internet in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eingebettet ist, ohne hervorgehoben zu sein, kann problematisch sein, wenn sie nicht den Anforderungen an die Klarheit genügt. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht liegt etwa vor, wenn dem Verbraucher auf einer Internetseite gleichzeitig unterschiedliche oder sich widersprechende Informationen über die Bedingungen und Rechtsfolgen des Widerrufs erteilt werden (vgl. OLG Hamm, 24.05.2012 - Az: I-4 U 48/12). Der Verbraucher muss sicher erkennen können, welche rechtlichen Vorgaben tatsächlich gelten; abweichende oder veraltete Belehrungen führen zur Irreführung.

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Stand: 15.01.2026
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