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Widerrufsbelehrung im Internet genügt nicht der Textform

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 20 Minuten

Wer als Unternehmer Waren über das Internet absetzt, genügt der aus § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB folgenden Pflicht, den Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung über ein bestehendes Widerrufsrecht zu informieren, auch dann, wenn eine solche Information im Internet in Allgemeine Geschäftsbedingungen eingebettet ist, ohne eine hervorgehobene und deutlich gestaltete Form aufzuweisen. Besagte Form gebietet § 1 Abs. 4 Satz 3 BGB-InfoVO erst bei Erfüllung der aus § 312c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BGB folgenden (weiteren) Pflicht, den Verbraucher ferner über ein solches Recht in Textform spätestens bis zur Lieferung der Waren zu belehren.

Eine lediglich ins Internet gestellte Widerrufsbelehrung ist keine solche in „Textform“ i.S. von §§ 126b, 312c Abs. 2 Satz 1 BGB, § 1 Abs. 4 BGB-InfoVO, solange es nicht zu einer Perpetuierung der Erklärung beim abrufenden Verbraucher (Ausdruck der Seite oder Abspeicherung auf der eigenen Festplatte) kommt.

Die ins Internet im Rahmen einer Widerrufsbelehrung gestellte Information, dass die Frist „frühestens mit Erhalt der Ware“ zu laufen beginne, ist nicht „klar und verständlich“ i.S. von § 312c Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn eine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung in Textform - wie von § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB für den Fristbeginn vorausgesetzt - noch nicht erfolgt ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

1. Zu Unrecht meint die Antragstellerin allerdings, der Antragsgegner verstoße wegen nicht hinreichend deutlicher Gestaltung der Widerrufsbelehrung gegen eine gesetzliche Vorschrift i.S. von § 4 Nr. 11 UWG.

a) Die Unterrichtungspflicht über das gemäß §§ 312d, 355 BGB bei Fernabsatzverträgen bestehende Widerrufsrecht des Verbrauchers ist in § 312c BGB hinsichtlich des hier zur Entscheidung stehenden Sachverhalts auf zweifache Weise wie folgt geregelt:

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