Im vorliegenden Fall wurde die Widerrufsbelehrung eines eBay-Händlers für unzureichend und somit wettbewerbswidrig erklärt. Die Belehrung enthielt die folgende Passage:
"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung"
Dies ist zutreffend, da die Frist nicht vor Erhalt einer Widerrufsbelehrung in Textform beginnt. Dennoch ist diese Formulierung auch falsch, da die Frist bei der Lieferung von Waren nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger beginnt.
In dieser Hinsicht erweckt die Belehrung beim Kunden den falschen Eindruck, die Frist beginne bereits durch die z.B. in einer Bestätigungsmail enthaltene Widerrufsbelehrung.
In dieser Hinsicht erweckt die Belehrung beim Kunden den falschen Eindruck, die Frist beginne bereits durch die z.B. in einer Bestätigungsmail enthaltene Widerrufsbelehrung.
Hinweis: Das OLG Hamburg, 12.9.2007 - Az: 5 W 129/07 teilt diese Ansicht nicht.
OLG Düsseldorf, 30.10.2007 - Az: I-20 U 107/07
ECLI:DE:OLGD:2007:1030.I20U107.07.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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