Die in Anlehnung an den vom Gesetzgeber empfohlenen Text verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung
"Die Frist beginnt frühestens mit Erhalt einer in Textform noch gesondert mitzuteilenden Widerrufsbelehrung"
ist unvollständig, da für den Fall der Warenlieferung nicht berücksichtigt wird, dass die Frist gem. § 312d Abs. 2 BGB nicht vor dem Tag ihres Eingangs beim Empfänger beginnt. Es liegt in diesem Fall aber kein erheblicher Wettbewerbsverstoß vor, wenn bei der Belehrung dem Mustertext des Gesetzgebers gefolgt wurde - auch dann, wenn dieser unvollständig ist. Es kann von Gewerbetreibenden nicht verlangt werden, dass dieser im Bereich des Fernabsatzrechtes klüger als der Gesetzgeber ist.
Hinweis: Das OLG Düsseldorf, 30.10.2007 - Az: I-20 U 107/07 teilt diese Ansicht nicht.
OLG Hamburg, 12.09.2007 - Az: 5 W 129/07
Wir lösen Ihr Rechtsproblem!
AnwaltOnline - bekannt aus tz.de
Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell
Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung
Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.243 Bewertungen)
Herr Dr. Voß hat meinen Anspruch als Privatkunde gegen ein Großunternehmen binnen weniger Tage erfolgreich durchgesetzt. Obwohl es um eine relativ ...
Verifizierter Mandant
Man wird sehr gut beraten. Und man bekommt schnell eine Antwort.Danke☺️