Rechtsfragen? Lösen Sie mit unseren Anwälten   Jetzt Anfrage stellen Bereits 421.128 Anfragen

Unerlaubte Konkurrenztätigkeit: der ehemalige Arbeitgeber muss schnell reagieren!

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Bei unerlaubter Konkurrenztätigkeit ausgeschiedener Arbeitnehmer ist entscheidend, dass der Arbeitgeber unverzüglich handelt. Ansprüche müssen innerhalb der kurzen Frist des § 61 Abs. 2 HGB geltend gemacht werden, andernfalls sind sie endgültig ausgeschlossen.

Das gesetzliche Wettbewerbsverbot verpflichtet Arbeitnehmer, während des bestehenden Arbeitsverhältnisses jegliche Konkurrenztätigkeit zu unterlassen. Dieses Verbot gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer kaufmännische oder technische Tätigkeiten ausübt. Grundlage ist die allgemeine arbeitsrechtliche Treuepflicht, die durch § 60 HGB für Handlungsgehilfen ausdrücklich normiert, aber inhaltlich auf alle Arbeitsverhältnisse übertragbar ist.

Kommt es zu einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot, etwa durch die Gründung eines Konkurrenzunternehmens, die Abwerbung von Arbeitnehmern oder die Einflussnahme auf Kunden, können dem Arbeitgeber Schadensersatzansprüche zustehen. Diese Ansprüche unterliegen jedoch der kurzen Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB. Danach verjähren Ersatzansprüche binnen drei Monaten ab Kenntnis des Arbeitgebers vom Wettbewerbsverstoß. Unabhängig von dieser Kenntnis gilt eine absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Abschluss des verbotenen Geschäfts.

Die kurze Frist dient sowohl dem Schutz des Arbeitgebers als auch dem Schutz des Arbeitnehmers. Dem Arbeitgeber wird auferlegt, mögliche Ansprüche rasch geltend zu machen, da die Aufklärung und Bezifferung eines Wettbewerbsschadens mit zunehmendem Zeitablauf erheblich erschwert wird. Gleichzeitig soll der Arbeitnehmer in angemessener Zeit Rechtssicherheit darüber erlangen, ob er mit Regressforderungen rechnen muss. Eine Differenzierung zwischen kaufmännischen und technischen Angestellten ist insoweit nicht geboten. Die einheitliche Anwendung der Verjährungsvorschrift verhindert Wertungswidersprüche, insbesondere in Konstellationen, in denen mehrere Arbeitnehmer mit unterschiedlichem Tätigkeitsprofil gemeinschaftlich wettbewerbswidrig handeln.

Wird die dreimonatige Frist nicht gewahrt, kann der Arbeitnehmer die Einrede der Verjährung erheben. Damit ist er berechtigt, die Leistung zu verweigern. Der Arbeitgeber verliert seine Durchsetzungsmöglichkeit, auch wenn der Anspruch ursprünglich begründet gewesen wäre.


LAG Baden-Württemberg, 28.01.2004 - Az: 2 Sa 76/03

ECLI:DE:LAGBW:2004:0128.2SA76.03.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Ratgeber WDR - polis 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.276 Bewertungen)

Rascher Termin, pragmatische Beratung in Sachen Zahlung von Kindesunterhalt bei Gehaltserhöhung
Verifizierter Mandant
Die Stellungnahme waren präzis und zielführend. Auf meinen Nachfragen wurde zeitnah geantwortet. Kann ich jedermann weiter empfehlen.
Verifizierter Mandant