Bei unerlaubter Konkurrenztätigkeit ausgeschiedener
Arbeitnehmer ist entscheidend, dass der
Arbeitgeber unverzüglich handelt. Ansprüche müssen innerhalb der kurzen Frist des § 61 Abs. 2 HGB geltend gemacht werden, andernfalls sind sie endgültig ausgeschlossen.
Das gesetzliche
Wettbewerbsverbot verpflichtet Arbeitnehmer, während des bestehenden
Arbeitsverhältnisses jegliche Konkurrenztätigkeit zu unterlassen. Dieses Verbot gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer kaufmännische oder technische Tätigkeiten ausübt. Grundlage ist die allgemeine arbeitsrechtliche Treuepflicht, die durch § 60 HGB für Handlungsgehilfen ausdrücklich normiert, aber inhaltlich auf alle Arbeitsverhältnisse übertragbar ist.
Kommt es zu einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot, etwa durch die Gründung eines Konkurrenzunternehmens, die Abwerbung von Arbeitnehmern oder die Einflussnahme auf Kunden, können dem Arbeitgeber Schadensersatzansprüche zustehen. Diese Ansprüche unterliegen jedoch der kurzen Verjährungsfrist des § 61 Abs. 2 HGB. Danach verjähren Ersatzansprüche binnen drei Monaten ab Kenntnis des Arbeitgebers vom Wettbewerbsverstoß. Unabhängig von dieser Kenntnis gilt eine absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren ab Abschluss des verbotenen Geschäfts.
Die kurze Frist dient sowohl dem Schutz des Arbeitgebers als auch dem Schutz des Arbeitnehmers. Dem Arbeitgeber wird auferlegt, mögliche Ansprüche rasch geltend zu machen, da die Aufklärung und Bezifferung eines Wettbewerbsschadens mit zunehmendem Zeitablauf erheblich erschwert wird. Gleichzeitig soll der Arbeitnehmer in angemessener Zeit Rechtssicherheit darüber erlangen, ob er mit Regressforderungen rechnen muss. Eine Differenzierung zwischen kaufmännischen und technischen Angestellten ist insoweit nicht geboten. Die einheitliche Anwendung der Verjährungsvorschrift verhindert Wertungswidersprüche, insbesondere in Konstellationen, in denen mehrere Arbeitnehmer mit unterschiedlichem Tätigkeitsprofil gemeinschaftlich wettbewerbswidrig handeln.
Wird die dreimonatige Frist nicht gewahrt, kann der Arbeitnehmer die Einrede der Verjährung erheben. Damit ist er berechtigt, die Leistung zu verweigern. Der Arbeitgeber verliert seine Durchsetzungsmöglichkeit, auch wenn der Anspruch ursprünglich begründet gewesen wäre.