Eine Vereinbarung, nach der ein
Arbeitnehmer aus der auf sein Leben genommenen Versicherung sowohl für den Todes- als auch für den Erlebensfall unwiderruflich bezugsberechtigt sein soll, führt im Falle der Insolvenz der
Arbeitgeberin als Versicherungsnehmerin zu einem insolvenzfesten Aussonderungsrecht des Versicherten.
Ist der Arbeitgeber als Versicherungsnehmer berechtigt, alle Versicherungsleistungen für sich in Anspruch zu nehmen, wenn die versicherte Person Handlungen begeht, die den Arbeitgeber berechtigen, Versicherungsansprüche zu mindern oder zu entziehen, muss sich das pflichtwidrige Verhalten des Arbeitnehmers als eine besonders grobe Verletzung der Treuepflicht darstellen.