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Befinden sich bei einem Internet-Kaufangebot die wesentlichen Informationen bereits auf der ersten Seite und wird dem Kunden hier ermöglicht, durch Einloggen und nachfolgende Registrierung („1-click ®“) ohne Weiteres die Bestellung vorzunehmen, so ist der Hinweis auf das ihm zustehende Widerrufsrecht nicht ausreichend, wenn dieser erst auf einer weiteren Seite oder erst nach „Herunterscrollen“ am Ende der Angebotsseite erscheint.
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OLG Bremen, 05.10.2012 - Az: 2 U 49/12
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