Eine Klausel, nach der sich ein befristeter Fitnessstudiovertrag nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit automatisch in einen monatlich kündbaren Vertrag zu den dann gültigen - regelmäßig höheren - Beiträgen umwandelt, stellt eine Entgeltvereinbarung dar und unterliegt nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Voraussetzung ist, dass die Vereinbarung über die Verlängerung und das künftige Entgelt bereits bei Vertragsschluss getroffen wurde.
Dies gilt auch dann, wenn sich der nach der Verlängerung zu zahlende Beitrag gegenüber dem während der Mindestlaufzeit geltenden, vergünstigten Beitrag erhöht. Die Vergünstigung während der Mindestvertragslaufzeit beruht auf der für den Verwender bestehenden Planungssicherheit durch die längere Bindung des Kunden; entfällt diese Bindung mit der Umstellung auf einen monatlich kündbaren Vertrag, ist der Wegfall der Vergünstigung beziehungsweise die Anwendung des Standardtarifs Ausdruck der unternehmerischen Preisgestaltung und keiner inhaltlichen Angemessenheitskontrolle zugänglich.
Worum geht es bei Verlängerungsklauseln in Sportstudio- und Fitnessstudioverträgen?
Sportstudio- und Fitnessstudioverträge werden häufig mit einer Mindestvertragslaufzeit abgeschlossen, an die sich bei fehlender Kündigung eine automatische Vertragsverlängerung anschließt. Verbraucherschutzverbände beanstanden in diesem Zusammenhang regelmäßig Klauseln, nach denen sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit nicht nur die Vertragsdauer ändert, sondern zugleich auch das zu zahlende Entgelt - meist zu Lasten des Verbrauchers - angepasst wird. Im zu entscheidenden Fall bot ein Fitnessstudiobetreiber unterschiedliche Vertragsvarianten mit Mindestlaufzeiten von einem, zwölf oder 23 Monaten an. Nach Ablauf der zwölf- oder 23-monatigen Laufzeit wandelte sich der Vertrag bei fehlender Kündigung in einen monatlich kündbaren Vertrag um, für den die zu diesem Zeitpunkt gültigen - höheren - Beiträge der Monatsvariante galten.Unterliegen Verlängerungsklauseln der Inhaltskontrolle nach §§ 308, 309 BGB?
Klauseln, die eine Vertragsverlängerung um einen bestimmten Zeitraum vorsehen, wenn der Vertrag nicht fristgerecht gekündigt wird, fallen nicht in jedem Fall in den Anwendungsbereich der Klauselverbote des § 309 Nr. 9 b) BGB oder des § 308 Nr. 5 BGB. Eine Anwendbarkeit dieser Vorschriften setzt jeweils spezifische Tatbestandsvoraussetzungen voraus, die bei der Umstellung auf einen unbefristeten, monatlich kündbaren Vertrag nicht erfüllt sind.Stellt die mit der Verlängerung verbundene Entgeltänderung eine kontrollfähige AGB-Klausel dar?
Maßgeblich für die rechtliche Einordnung ist die Natur der Verlängerungsklausel. Eine Vertragsverlängerung infolge unterbliebener Kündigung beruht nicht auf einer fingierten Erklärung des Kunden, sondern auf einer bereits bei Vertragsschluss getroffenen Vereinbarung über die Behandlung des Schweigens des Vertragspartners zum Ende der ursprünglichen Laufzeit (vgl. BGH, 09.06.2010 - Az: III ZR 121/09). Da die Verlängerungsabrede bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses vereinbart wird, gilt dies gleichermaßen für die mit ihr verknüpfte Bestimmung über das nach Ablauf der Mindestvertragslaufzeit zu zahlende Entgelt. Eine derartige Entgeltabrede betrifft die Hauptleistungspflicht des Verbrauchers und unterliegt damit nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB, da sich die gerichtliche Überprüfung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht auf die Angemessenheit von Preisvereinbarungen erstreckt (vgl. BGH, 09.06.2010 - Az: III ZR 121/09).Dies gilt auch dann, wenn sich der nach der Verlängerung zu zahlende Beitrag gegenüber dem während der Mindestlaufzeit geltenden, vergünstigten Beitrag erhöht. Die Vergünstigung während der Mindestvertragslaufzeit beruht auf der für den Verwender bestehenden Planungssicherheit durch die längere Bindung des Kunden; entfällt diese Bindung mit der Umstellung auf einen monatlich kündbaren Vertrag, ist der Wegfall der Vergünstigung beziehungsweise die Anwendung des Standardtarifs Ausdruck der unternehmerischen Preisgestaltung und keiner inhaltlichen Angemessenheitskontrolle zugänglich.
Ist eine derartige Klausel als überraschend im Sinne des § 305c BGB unwirksam?
Die Frage, ob eine Klausel überraschend im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB ist, betrifft die Einbeziehung der Klausel in den Einzelvertrag und damit eine Frage des Individualprozesses. Im Rahmen eines Verbandsklageverfahrens nach dem UKlaG ist die Wirksamkeit von Klauseln losgelöst von der konkreten Vertragssituation des einzelnen Verbrauchers zu beurteilen; eine Prüfung unter dem Gesichtspunkt der Überraschung scheidet im Verbandsprozess daher aus (vgl. BGH, 09.06.2010 - Az: III ZR 121/09).Welche Rechtsfolge ergibt sich hieraus?
Da es sich bei der beanstandeten Regelung um eine der Inhaltskontrolle nicht zugängliche Entgeltvereinbarung handelt und eine Prüfung am Maßstab des § 305c BGB im Verbandsklageverfahren nicht eröffnet ist, besteht kein Unterlassungsanspruch gegen die Verwendung einer entsprechenden Klausel. Die automatische Umstellung auf den zum Verlängerungszeitpunkt gültigen Beitrag der monatlich kündbaren Vertragsvariante ist demnach rechtlich nicht zu beanstanden.
OLG Bamberg, 14.06.2023 - Az: 3 U 52/23 e
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