Eine in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Reiseveranstalters enthaltene Klausel, die sämtliche Schadensersatzansprüche - einschließlich solcher aus unerlaubter Handlung - an eine Anmeldefrist von einem Monat nach Reiseende knüpft, ist wirksam. Sie stellt weder eine überraschende noch eine unangemessen benachteiligende Klausel dar und schließt Ansprüche aus, die nicht fristgerecht angemeldet werden.
Deliktische Ansprüche und § 651g Abs. 1 BGB - kein Gleichlauf kraft Gesetzes
§ 651g Abs. 1 BGB, der für reisevertragliche Ansprüche eine Anmeldefrist von einem Monat ab dem vertraglich vereinbarten Reiseende vorsieht, gilt seinem Wortlaut nach ausschließlich für Ansprüche nach den §§ 651c bis 651f BGB. Eine unmittelbare Anwendung dieser Norm auf deliktische Ansprüche - etwa aus §§ 823 Abs. 1, 847 BGB wegen Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht - scheidet daher aus und wird allgemein abgelehnt (vgl. LG Frankfurt am Main, 06.11.1989 - Az: 2/24 S 536/88). Grundlage für eine Obliegenheit zur fristgebundenen Anmeldung deliktischer Ansprüche kann damit allein eine inhaltsgleiche vertragliche Regelung in den AGB des Reiseveranstalters sein.Einbeziehung und Wirksamkeit der AGB-Klausel
Sind die Reise- und Zahlungsbedingungen des Reiseveranstalters wirksam in den Reisevertrag einbezogen worden - etwa durch ausdrückliche Bestätigung bei Buchung und nochmaligen Hinweis in der Reisebestätigung -, findet die darin enthaltene Anmeldefrist auch auf deliktische Ansprüche Anwendung. Eine solche Klausel ist nicht nach § 651m BGB a.F. unwirksam, da diese Norm ausschließlich für reisevertragliche Ansprüche gilt.Ist die Klausel überraschend im Sinne des § 3 AGBG a.F.?
Eine Klausel, die die Geltendmachung sämtlicher Ansprüche - einschließlich deliktischer Natur - an eine Monatsfrist knüpft, ist nicht als überraschend im Sinne des § 3 AGBG a.F. (heute: § 305c Abs. 1 BGB) einzustufen. Da gerade bei Unfällen auf Reisen vertragliche und deliktische Ansprüche typischerweise konkurrieren, ist eine entsprechende Regelung in den Reisebedingungen nicht ungewöhnlich. Die Klausel trifft für deliktische Ansprüche lediglich eine Regelung, wie sie für vertragliche Ansprüche bereits kraft Gesetzes gilt. Vergleichbare Ausschlussfristen für Deliktsansprüche sind der deutschen Rechtsordnung auch im Übrigen nicht fremd (vgl. BGH, 06.02.1961 - Az: III ZR 13/60).Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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