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Schadenersatzansprüche auch nach Ablauf der 4-Wochen-Frist?

Reiserecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Schadenersatzansprüche für Schäden aus unerlaubter Handlung müssen nach Ansicht des BGH nicht innerhalb von 4 Wochen geltend gemacht werden.

Die AGB des Reiseveranstalter dürfen somit keine entsprechende Ausschluss Frist bei Geltendmachung deliktischer Ansprüche beinhalten, da der Reisende durch eine solche Klausel unangemessen benachteiligt würde. Die Ausschluss Frist hätte zur Folge, dass sämtliche Ansprüche gegen den Reiseveranstalter binnen Monatsfrist nach dem vertraglichen Reiseende geltend gemacht werden müssten.

Der Reisende muss nach Ansicht des BGH jedoch die Voraussetzungen eines Anspruchs vollumfänglich beweisen; ein Schutz des Veranstalters durch eine kurze Ausschluss Frist sei daher für solche Ansprüche - anders als bei Ansprüchen aus dem Reisevertrag (Reisemängel) - nicht notwendig.

Anmerkung AnwaltOnline:

Dies bedeutet nicht, dass Reisemängel grundsätzlich auch nach Ablauf der 4-Wochen-Frist geltend gemacht werden können. Vielmehr kann nur der Reisende, dessen Gesundheit oder Eigentum durch Verschulden des Veranstalters beschädigt wurden, Schadenersatzansprüche geltend machen. Reisemängel, die z.B. aufgrund einer mangelhaften Verpflegung etc. herrühren, müssen weiterhin innerhalb der bestehenden Fristen geltend gemacht werden.

Für Reisen gilt seit dem 01.07.2018 die 4-Wochen-Frist nicht mehr: Ansprüche wegen Reisemängeln können innerhalb von zwei Jahren geltend machen. Es genügt, wenn der Reisende die Mängel gegenüber dem Reisevermittler anzeigt.


BGH, 03.06.2004 - Az: X ZR 28/03

Vorgehend: OLG Frankfurt, 23.01.2003 - Az: 16 U 27/02


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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