Für den Erhalt der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB genügt eine den verbundenen Vertrag gegenüber anderen Verträgen abgrenzende Individualisierung, die durch die Benennung des Vertragsgegenstands genauso erfolgen kann wie durch die Verwendung einer Bezeichnung, die dem verbundenen Vertrag im Text des Darlehensvertrags zugeordnet ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Anwendung der Gesetzlichkeitsfiktion steht nicht entgegen, dass die Anmeldung des Klägers zu einer Restschuldversicherung in der Variante KSB Plus in der ihm erteilten Widerrufsinformation als „die Anmeldung zum KSB/KSB Plus“ bezeichnet wird.
Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerfrei und von der Revision unangegriffen davon ausgegangen, dass es sich bei der Anmeldung des Klägers zu der Restschuldversicherung um einen mit dem Darlehensvertrag verbundenen Vertrag i.S.v. § 358 Abs. 3 BGB handelt. Dass aufgrund der Gestaltung der Restschuldversicherung als Gruppenversicherung insoweit Darlehensgeber und Unternehmer identisch sind, hindert in dem hier maßgeblichen Zeitraum und der vorliegenden Fallkonstellation die Anwendbarkeit des § 358 BGB nicht .
Entgegen der Auffassung der Revision war die Beklagte nicht gehalten, in der Widerrufsinformation nach den Versicherungsvarianten KSB und KSB Plus zu differenzieren, um die Gesetzlichkeitsfiktion in Anspruch nehmen zu können.
Der Senat hat zwar entschieden und eingehend begründet, dass sich der Darlehensgeber nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion nach Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB berufen kann, wenn in der Widerrufsinformation unter der Zwischenüberschrift „Besonderheiten bei weiteren Verträgen“ als mit dem Darlehensvertrag verbundener Vertrag nicht nur der
Fahrzeugkaufvertrag, sondern zu Unrecht auch ein Vertrag über eine Restschuldversicherung angegeben ist, den der Darlehensnehmer tatsächlich nicht abgeschlossen hat. Denn nach dem Wortlaut des Gestaltungshinweises 2a zu dem Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB aF hat der Darlehensgeber nur den von dem Darlehensnehmer konkret abgeschlossenen, mit dem Darlehensvertrag verbundenen weiteren Vertrag anzugeben (vgl. BGH, 27.10.2020 - Az: XI ZR 498/19 und BGH, 14.06.2022 - Az: XI ZR 552/20).
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