Es ist nicht grob fahrlässig, wenn ein fremdes Fahrzeug versehentlich mit Bio-Diesel statt mit Diesel betankt wird. Es ist nicht allgemein bekannt, dass Bio-Diesel nur im Ausnahmefall aufgrund entsprechender Hinweise getankt werden kann.
Der Name Bio-Diesel verleitet den Durchschnittsbürger ohne spezielle technische Kenntnisse vielmehr zu der Annahme, es handele sich lediglich um einen ökologisch vorteilhaften Dieselkraftstoff.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin macht gegen den Beklagten Schadensersatz geltend wegen eines (behaupteten) Schadens am Pkw in Folge eines Betankungsfehlers.
Am 13.10.2006 wurde dem Beklagten das Fahrzeug Modell Ford S-Max zum Zwecke einer
Probefahrt übergeben.
Im schriftlichen Benutzungsvertrag vom 13.10.2006 vereinbarten die Parteien eine unbeschränkte Haftung des Kunden, soweit ein etwaiger Schaden am Fahrzeug grob fahrlässig verursacht wurde; im übrigen eine Haftung des Kunden i.H.d. Selbstbeteiligungsbetrages (1 000,-€) bei Kaskoschäden.
Am 16.10.2006 gab der Beklagte das Fahrzeug wie vereinbart vollgetankt mit einem Kilometerstand von 6 994 km in ... zurück. Zum Betanken des Fahrzeugs verwendete der Beklagte den Kraftstoff Bio-Diesel. Eine besondere Aufklärung darüber, mit welchem Kraftstoff das Fahrzeug zu betanken ist, ist seitens der Klägerin nicht erfolgt. Laut der im Fahrzeug befindlichen Betriebsanleitung durfte das Fahrzeug mit „Dieselkraftstoff nach EN 590 oder eine gleichwertige Spezifikation“ betankt werden. Die Aufschrift auf dem Tankdeckel wies die Beschriftung „Diesel“ aus. Auf der Rückfahrt zum Betrieb der Klägerin blieb das Fahrzeug mit einem Motorschaden liegen.
Die Klägerin behauptet, das Fahrzeug habe einen Motorschaden erlitten, und müsse mit einem Kostenaufwand von mehr als 6 000,- € netto repariert werden. Das sei darauf zurückzuführen, dass der Kläger den Wagen fälschlicher Weise mit Biodiesel betankt habe. Sie ist der Ansicht, der Beklagte habe sich durch einen Blick in das Betriebshandbuch vergewissern müssen, welcher Kraftstoff für das Fahrzeug zulässig sei. Außerdem sei ihm ein Blick auf den Tankdeckel möglich gewesen, der den Hinweis gebe, dass „Diesel“ zu tanken sei. Sein Verhalten sei der Ansicht der Klägerin zufolge grob fahrlässig. Es sei allgemein bekannt, dass Bio-Diesel nur dann getankt werden dürfe, wenn der Hersteller besonders darauf hinweise.
Der Beklagte behauptet, ihm sei nicht bekannt gewesen, dass er das Fahrzeug nicht mit Bio-Diesel betanken dürfe. Er sei selbst im Besitz eines Fahrzeugs Audi A4 Diesel, das sowohl mit gewöhnlichem Diesel, als auch mit Bio-Diesel betankt werden könne. Es sei in keiner Weise erkennbar gewesen, dass dies bei dem Probefahrzeug anders sein könnte. Im übrigen bestreitet er einen Zusammenhang zwischen einer etwaigen Falschbetankung und dem von der Klägerin behaupteten Schaden.
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