Ein Käufer eines Neuwagens ist bei geringfügigen Lackschäden nicht zum
Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt. Es kann allenfalls eine
Nachbesserung verlangt werden. Denn bei einem solchen Mangel handelt es sich lediglich um einen unerheblichen Fahrzeugmangel, sodass die Rückabwicklung des Fahrzeugkaufs unverhältnismäßig wäre.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Mit ihrer Berufung wendet sich die beklagte Herstellerin von Kraftfahrzeugen gegen die in erster Instanz erfolgreiche Klage auf Rückabwicklung eines
Kaufvertrages über einen fabrikneuen Pkw.
Gegen Zahlung des Kaufpreises von 72.500 € wurde das Fahrzeug dem Kläger am 4. April 2005 übergeben. Erstmals am 26. Juli 2005 beanstandete er neben einem starken Schleifen im Lenkrad Lackierungsmängel an der A – Säule, der Fahrertür – Innenseite und am vorderen Kennzeichenträger (Rotznasen und Orangenhaut). Später wurde auch Orangenhaut am hinteren Kennzeichenträger gerügt. Bei einer Autobahnfahrt am 14. Oktober 2005 stellte der Kläger eine starke Vibration des ganzen Fahrzeugs fest. Am 27. Januar 2006 erklärte er den Rücktritt vom Kaufvertrag.
Dem Wandelungsbegehren ist die Beklagte entgegengetreten. Am 4. April 2005 sei das Fahrzeug frei von Sachmängeln gewesen. Am 26. Juli 2005 habe der Zeuge M… bei einer Probefahrt weder Schleifgeräusche noch Vibrationen festgestellt. Gleichwohl habe man die Räder ausgewuchtet. Selbst nach vorübergehender Montage eines neuen Reifensatzes am 28. September 2005 habe der Kläger an seinen objektiv nicht begründeten Beanstandungen festgehalten. Eine Überprüfung durch den Zeugen B… am 24. Oktober 2005 habe jedoch die Erkenntnisse des Zeugen M… bestätigt. Lackierungsmängel seien ebenfalls nicht vorhanden.
Das Landgericht hat Sachverständigenbeweis erhoben. Der Gutachter hat an einigen Stellen „Orangenhaut“ der Lackierung festgestellt und außerdem Plattstellen der Fahrzeugreifen. Diese Plattstellen seien ursächlich für die Vibrationen und Lenkradunruhe. Die Bereifung müsse erneuert werden. Wegen der Mängel der Bereifung hat das Landgericht der Klage stattgegeben, dabei allerdings 1.305 € als Nutzungsersatz abgezogen.
Mit ihrer Berufung behauptet die Beklagte, die Plattstellen seien bei Gefahrübergang nicht vorhanden gewesen. Zwischen dem Abstellen des Fahrzeugs im Oktober 2005 und der Untersuchung durch den Sachverständigen am 8. August 2006 sei das Fahrzeug nicht bewegt worden. Dadurch und durch zu niedrigen Reifenluftdruck seien die Schäden verursacht worden. Die Lackierungsmängel seien derart unbedeutend, dass hierauf der Rücktritt nicht gestützt werden könne. Im Übrigen koste selbst ein neuer Reifensatz einschließlich Montage höchstens 1.100 €. Der Rücktritt sei daher unverhältnismäßig, wenn man mit dem Landgericht von einer Verantwortlichkeit der Beklagten ausgehe.
Der Kläger verteidigt die Entscheidung des Landgerichts. Hilfsweise macht er Minderung und Schadensersatz geltend. Äußerst hilfsweise begehrt er die Nachlackierung der Heckblende und eine Erneuerung der Bereifung.
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