Rechtsfrage klären? Wir beraten per   E-Mail  -   Video  -   Telefon  -   WhatsAppBewertung: - bereits 388.288 Anfragen

Dieselverfahren: Antrag auf Lieferung eines „gleichartigen und gleichwertigen“ Nachfolgemodells teilweise unzulässig

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Diesel-Fahrzeug? Möglicherweise können Sie ➠ Schadensersatzansprüche geltend machen!
Etwaige Ansprüche auf Nacherfüllung gemäß §§ 437 Nr. 1, 434 Abs. 1, 439 Abs. 1 Alt. 2 BGB in Form der Neulieferung eines Fahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion gegen den Händler verjähren in 2 Jahren gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB. Die Voraussetzungen des § 438 Abs. 3 Satz 1 BGB liegen mangels arglistigen Verschweigens des geltend gemachten Mangels durch die Beklagte und - weil der Hersteller der Kaufsache nicht Erfüllungsgehilfe des Händlers ist - mangels Zurechnung eines arglistigen Verschweigens durch die Volkswagen AG - nicht vor.

Ein Anspruch auf Nachlieferung eines Fahrzeuges aus der aktuellen Serienproduktion ergibt sich weder aus §§ 311, 241 Abs. 2 BGB noch aus §§ 280, 241, 443, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit Art. 12, 18 RL2007/46/EG, §§ 4, 6, 25 EG-FGV, da beide Ansprüche nicht auf den Ersatz des positiven oder Erfüllungsinteresses gerichtet sind.

Ein auf die Verpflichtung zur Nachlieferung eines gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion mit identischer technischer Ausstattung gerichteter Klageantrag kann mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig sein. Dies ist jedoch nicht der Fall, wenn in dem Klageantrag Bezug genommen wird auf eine vorgelegte Rechnung und die darin konkret bezeichneten Ausstattungsmerkmale; in diesem Fall erfüllt der Antrag die Bestimmtheitsanforderungen.

Wird das erworbene und in der Rechnung bezeichnete Kfz-Modell nicht mehr angeboten, ist der Klageantrag dahingehend auszulegen, dass die Lieferung eines Ersatzfahrzeugs mit „gleichartiger und gleichwertiger“ Ausstattung begehrt wird, sei es das Nachfolgemodell oder – sofern auch dieses nicht mehr zu beschaffen sein sollte – das nunmehr produzierte Modell.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat darüber entschieden, wie ein Klageantrag auf Nachlieferung eines (Neu-)Fahrzeugs formuliert sein muss, wenn das gekaufte Modell nicht mehr lieferbar ist.

Die Klägerin hat im Dezember 2013 für 22.890,01 EUR einen neuen VW Caddy Trendline 5-Sitzer, 1,6 l TDI, 75 kW (Motor EA189; Abgasnorm Euro 5) gekauft. Dabei handelt es sich um ein Fahrzeug der sogenannten 3. Modellgeneration, das von der VW AG seit Juni 2015 nicht mehr hergestellt wird. Das derzeit lieferbare Nachfolgemodell der 4. Modellgeneration weist optische und technische Änderungen auf, enthält einen anderen Motor (EA 288) mit höherer Motorleistung (2,0 l TDI) und erreicht die Abgasnorm Euro 6.

Die Klägerin verlangt von ihrem Autohändler die Lieferung eines „gleichartigen und gleichwertigen Ersatzfahrzeugs aus der aktuellen Serienproduktion des Herstellers mit identischer technischer Ausstattung“ gegen Rückgabe des mangelhaften Fahrzeugs. Zur näheren Beschreibung hat die Klägerin auf die Rechnung für ihren VW Caddy der 3. Baureihe Bezug genommen.

Das Landgericht Karlsruhe hat die Klage u.a. wegen Verjährung abgewiesen.

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Er hat präzisiert, wie ein Klageantrag in Nachlieferungsfällen zu formulieren ist.

Die Klägerin kann sich demnach nur insoweit auf die Rechnung für das gekaufte Fahrzeug beziehen, als aus der Bezeichnung in der alten Rechnung auf die geforderte Ausstattung der aktuellen Baureihe geschlossen werden kann. Nur wenn im Klagantrag eindeutig formuliert ist, welches Fahrzeug mit welcher Ausstattung die Klägerin fordert, kann das Gericht beurteilen, ob der Klägerin ein solches Fahrzeug zusteht. Nur dann kann auch im Fall einer Verurteilung festgestellt werden, ob das angebotene Fahrzeug dem im Urteil beschriebenen Fahrzeug entspricht.

Hinter den vom Hersteller in der Rechnung aus dem Jahr 2014 mit „Licht & Sicht“, „Exterieur“, „Caddy JAKO-O“ und „Cool & Find“ bezeichneten Begriffen, verbergen sich Ausstattungspakete. Der Klägerin wäre es möglich und zumutbar, entweder mitzuteilen, welche einzelnen Merkmale diese Pakete enthalten haben oder welche Merkmale der neuen Generation des Fahrzeugs diesen entsprechen. Sie kann hierzu Prospekte des Herstellers mit Ausstattungslisten oder sog. „Konfiguratoren“ aus dem Internet verwenden.

Soweit der Antrag der Klägerin demnach zulässig war, ist er verjährt (vgl. OLG Karlsruhe, 18.07.2019 - Az: 17 U 204/18). Nachlieferungsansprüche gegen den Autohändler verjähren innerhalb von zwei Jahren nach Übergabe des Fahrzeugs. Die Klägerin hat erst im Jahr 2017 Klage erhoben.


OLG Karlsruhe, 05.11.2019 - Az: 17 U 245/18

ECLI:DE:OLGKARL:2019:1107.17U245.18.00

Quelle: PM des OLG Karlsruhe

Wir lösen Ihr Rechtsproblem! AnwaltOnline - empfohlen vom SWR / ARD Buffet

Fragen kostet nichts: Schildern Sie uns Ihr Problem – wir erstellen ein individuelles Rechtsberatungsangebot für Sie.
  Anfrage ohne Risiko    vertraulich    schnell 

So bewerten Mandanten unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.235 Bewertungen) - Bereits 388.288 Beratungsanfragen

Ich bin sehr zufrieden. Das ging schnell kompetent und der Preis war angemessen und jetzt kann ich beruhigt in den Urlaub fahren. Empfehle ich auf ...

Verifizierter Mandant

Kompetent, schnell, zuverlässig,
Besonders gut finde ich das man ein Angebot bekommt und dann überlegen kann, ob es passt. Beratungspreise ...

Antje , Karlsruhe