Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs wegen grober Unbilligkeit kommt nicht in Betracht, wenn der Altersunterschied der Ehegatten und die hieraus resultierende Versorgungslücke bereits bei Eheschließung bekannt waren und keine darüber hinausgehenden außergewöhnlichen Umstände vorliegen.
In die erforderliche Gesamtabwägung sind sämtliche Lebensumstände der Ehegatten einzubeziehen, die für ihre gegenwärtigen oder zukünftigen wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse von Bedeutung sind. Die Anwendung des § 27 VersAusglG hat sich dabei stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften aufbauen konnte, eine eigene Versorgung zu verschaffen (vgl. BGH, 19.05.2021 - Az: XII ZB 190/18; OLG Frankfurt, 22.11.2021 - Az: 4 UF 105/21).
Ein bei Eheschließung bereits bestehender und beiden Ehegatten bekannter Altersunterschied sowie die daraus resultierende, im Zeitpunkt der Scheidung bestehende Versorgungslücke stellen für sich genommen keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der ein Abweichen von der Halbteilung rechtfertigt. Maßgeblich ist insoweit, ob der ausgleichspflichtige Ehegatte während der Ehezeit deutlich höhere Rentenanwartschaften erworben hat als der ausgleichsberechtigte Ehegatte und ob ihm trotz Durchführung des Versorgungsausgleichs auskömmliche Versorgungsbezüge verbleiben.
Auch der Wunsch nach dem Erhalt einer während der Ehe gemeinsam genutzten Immobilie stellt keinen im Rahmen von § 27 VersAusglG zu berücksichtigenden Umstand dar, wenn hierdurch letztlich eine Einflussnahme auf die Lebensgestaltung des anderen Ehegatten nach der Scheidung bezweckt wird.
Externe Teilung von Anrechten nach dem Betriebsrentengesetz
Verlangt der Versorgungsträger die externe Teilung eines Anrechts nach dem Betriebsrentengesetz in Form einer Direktzusage, ist diese Wahl gemäß §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG für das Gericht bindend. Bei Wahl der externen Teilung durch den Versorgungsträger gilt die besondere Wertgrenze des § 17 VersAusglG, wonach der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit höchstens die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung nach §§ 159, 160 SGB VI erreichen darf. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Wahl der gesetzlichen Rentenversicherung als Zielversorgungsträger im Hinblick auf mögliche Transferverluste bestehen grundsätzlich nicht (vgl. BGH, 24.03.2021 - Az: XII ZB 230/16).Wann liegt eine grobe Unbilligkeit vor?
Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur dann der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung der während der Ehe erworbenen Versorgungsanrechte abzuweichen. Die Härteklausel soll wirtschaftlich fragwürdige Ergebnisse verhindern, die mit der bisherigen und fortwirkenden Versorgungsgemeinschaft der geschiedenen Ehegatten nicht zu rechtfertigen sind und die der Gerechtigkeit in unerträglicher Weise widersprechen (vgl. BGH, 16.08.2017 - Az: XII ZB 21/17).In die erforderliche Gesamtabwägung sind sämtliche Lebensumstände der Ehegatten einzubeziehen, die für ihre gegenwärtigen oder zukünftigen wirtschaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse von Bedeutung sind. Die Anwendung des § 27 VersAusglG hat sich dabei stets an der gesetzgeberischen Zielsetzung des Versorgungsausgleichs zu orientieren, nämlich die gleichberechtigte Teilhabe der Eheleute an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsvermögen zu verwirklichen und dem Ehegatten, der in der Ehezeit keine oder nur geringere eigene Versorgungsanwartschaften aufbauen konnte, eine eigene Versorgung zu verschaffen (vgl. BGH, 19.05.2021 - Az: XII ZB 190/18; OLG Frankfurt, 22.11.2021 - Az: 4 UF 105/21).
Ein bei Eheschließung bereits bestehender und beiden Ehegatten bekannter Altersunterschied sowie die daraus resultierende, im Zeitpunkt der Scheidung bestehende Versorgungslücke stellen für sich genommen keinen außergewöhnlichen Umstand dar, der ein Abweichen von der Halbteilung rechtfertigt. Maßgeblich ist insoweit, ob der ausgleichspflichtige Ehegatte während der Ehezeit deutlich höhere Rentenanwartschaften erworben hat als der ausgleichsberechtigte Ehegatte und ob ihm trotz Durchführung des Versorgungsausgleichs auskömmliche Versorgungsbezüge verbleiben.
Auch der Wunsch nach dem Erhalt einer während der Ehe gemeinsam genutzten Immobilie stellt keinen im Rahmen von § 27 VersAusglG zu berücksichtigenden Umstand dar, wenn hierdurch letztlich eine Einflussnahme auf die Lebensgestaltung des anderen Ehegatten nach der Scheidung bezweckt wird.
OLG Bamberg, 06.05.2026 - Az: 2 UF 31/26 e
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