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Versorgungsausgleich und Kindererziehungszeiten außerhalb der Ehezeit

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Geringfügige Anrechte können im Ermessensweg auch dann vom Versorgungsausgleich ausgeschlossen werden, wenn ihre Ausgleichswerte in der Summe den Grenzwert des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreiten. Ausschlaggebend kann dabei sein, dass der versorgungsschwächere Ehegatte seine Versorgungsnachteile durch Kindererziehung erlitten hat, diese Betreuungszeiten aber vollständig vor der Eheschließung lagen und damit nicht in die ausgleichspflichtige Ehezeit fallen - ein Ausgleich dieser strukturellen Benachteiligung über den Versorgungsausgleich scheidet dann aus, was bei der Ermessensausübung zugunsten des Betroffenen zu berücksichtigen ist.

Geringfügige Anrechte und der Ermessensspielraum

§ 18 Abs. 2 VersAusglG eröffnet dem Gericht einen Ermessensspielraum, einzelne Anrechte mit geringem Ausgleichswert vom Versorgungsausgleich auszunehmen. Ziel der Regelung ist vorrangig die Vermeidung eines unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands für den Versorgungsträger. Daneben soll die Entstehung sog. Splitterversorgungen verhindert werden, bei denen der Vorteil für den Ausgleichspflichtigen in keinem angemessenen Verhältnis zum ausgleichsbedingten Aufwand steht.

Der Halbteilungsgrundsatz aus § 1 Abs. 1 VersAusglG bleibt jedoch auch bei der Ermessensausübung nach § 18 Abs. 2 VersAusglG Maßstab des Versorgungsausgleichsrechts. Der Ausschluss von Bagatellanrechten findet daher seine Grenze in einer unverhältnismäßigen Beeinträchtigung dieses Grundsatzes. Bei der Ermessensentscheidung sind nach den gesetzgeberischen Vorgaben zusätzlich die konkreten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute einschließlich ihrer Versorgungssituation zu berücksichtigen. Für einen Ausgleich spricht insbesondere, wenn der Ausgleichsberechtigte dringend auf Bagatellbeträge angewiesen ist oder wenn ein Ehegatte über viele kleine Ausgleichswerte verfügt, die in der Summe einen erheblichen Wert darstellen, während der andere nur vergleichsweise geringe Anrechte erworben hat (vgl. BGH, 01.02.2012 - Az: XII ZB 172/11). Insgesamt kommt es auf sämtliche Umstände des Einzelfalls an (vgl. OLG Stuttgart, 20.04.2011 - Az: 15 UF 81/11).

Darf die Summe geringfügiger Anrechte den Grenzwert überschreiten - und der Ausgleich trotzdem unterbleiben?

Ob bei Überschreitung des Grenzwerts des § 18 Abs. 3 VersAusglG durch die Summe mehrerer geringfügiger Ausgleichswerte ein Ausgleich gleichwohl unterbleiben kann, ist höchstrichterlich ungeklärt und in der Literatur umstritten (vgl. Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth/Würdinger-Breuers, jurisPK BGB, 10. Aufl., 2023, § 18 VersAusglG Rn. 40 ff.). Selbst wenn man annimmt, dass bei summenmäßiger Überschreitung des Grenzwerts ein Ausgleich zumindest teilweise in Betracht kommt, kann das Ermessen dennoch zum vollständigen Ausschluss des Ausgleichs führen - sofern im Einzelfall gewichtige Gründe dagegensprechen, dem Ausgleichspflichtigen diese geringfügigen Anrechte zu übertragen.

Eine solche ausschlaggebende Gegenposition kann darin bestehen, dass der versorgungsschwächere Ehegatte seine Einbußen in der Rentenanwartschaft gerade deshalb erlitten hat, weil er zur Betreuung gemeinsamer Kinder über längere Zeiträume auf eine versicherungspflichtige Beschäftigung verzichtete - diese Betreuungszeiten aber vollständig vor der Eheschließung lagen. Da § 3 Abs. 1 VersAusglG für den Versorgungsausgleich allein auf die Ehezeit abstellt, fallen solche Betreuungszeiten aus der auszugleichenden Periode heraus. Die dadurch entstandenen Versorgungsnachteile werden über den Versorgungsausgleich strukturell nicht kompensiert.


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Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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