Die Berücksichtigung von Nachteilen, die einem Ehegatten aus einer verfrühten Scheidungsantragstellung erwachsen, kann im Versorgungsausgleich allenfalls nach § 27 VersAusglG erfolgen.
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BGH, 16.08.2017 - Az: XII ZB 21/17
ECLI:DE:BGH:2017:160817BXIIZB21.17.0
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