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Rechtsschutzversicherung: Wann der Versicherer leisten muss

Firmen / Gewerbe Lesezeit: ca. 10 Minuten

Eine Klausel in Rechtsschutzversicherungsbedingungen, die bei der Bestimmung des Versicherungsfalles auch auf die Tatsachenbehauptungen des gegnerischen Prozessgegners abstellt, benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen und ist unwirksam. Dagegen ist ein Leistungsausschluss für Streitigkeiten über Widerrufs- oder Widerspruchsrechte bei vor Versicherungsbeginn geschlossenen Darlehens- oder Versicherungsverträgen wirksam.

Bestimmung des Versicherungsfalles in der Rechtsschutzversicherung

Für den Anspruch auf Versicherungsschutz in der Rechtsschutzversicherung kommt es entscheidend darauf an, wann und durch welchen Sachverhalt der so genannte Versicherungsfall eingetreten ist. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei verstoßabhängigen Rechtsschutzfällen für die zeitliche Einordnung allein das Vorbringen des Versicherungsnehmers maßgeblich; unerheblich bleibt hingegen, was der Anspruchsgegner einwendet (vgl. BGH, 03.07.2019 - Az: IV ZR 111/18; BGH, 19.11.2008 - Az: IV ZR 305/07; BGH, 28.09.2005 - Az: IV ZR 106/04; BGH, 19.03.2003 - Az: IV ZR 139/01). Diese als „Drei-Säulen-Theorie“ bezeichnete Auslegung besagt, dass ein Rechtsschutzfall vorliegt, wenn der Versicherungsnehmer einen objektiven Tatsachenkern vorträgt, damit einen Rechtsverstoß behauptet und darauf seine Interessenverfolgung stützt.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind dabei so auszulegen, wie sie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht (vgl. BGH, 06.07.2016 - Az: IV ZR 44/15; BGH, 18.11.2020 - Az: IV ZR 217/19). Maßgeblich ist in erster Linie der Wortlaut der jeweiligen Klausel, ergänzt durch den erkennbaren Zweck und Sinnzusammenhang.

Wann ist eine Klausel zur Einbeziehung gegnerischer Tatsachenbehauptungen unwirksam?

Wird eine Klausel dahin ausgelegt, dass für die Bestimmung des Versicherungsfalles nicht nur die Behauptungen des Versicherungsnehmers, sondern gleichermaßen auch die Tatsachenbehauptungen seines Prozessgegners heranzuziehen sind, unterliegt eine solche Regelung der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Sie gehört nicht zum kontrollfreien Bereich der Leistungsbeschreibung, da das Hauptleistungsversprechen bereits durch die grundlegende Definition des Versicherungsfalles hinreichend bestimmt ist; die zusätzliche Einbeziehung gegnerischer Behauptungen modifiziert diesen Anspruch lediglich und kann zu einer zeitlichen Vorverlagerung des Versicherungsfalles in einen nicht versicherten Zeitraum führen (vgl. BGH, 12.03.2014 - Az: IV ZR 255/13).

Eine derartige Klausel benachteiligt den Versicherungsnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 BGB, weil dadurch wesentliche Rechte, die sich aus dem Wesen des Rechtsschutzversicherungsvertrages ergeben, eingeschränkt werden. Zum Kern des Leistungsversprechens gehört eine Solidaritätszusage gegenüber dem Versicherungsnehmer, der dieser Unterstützung bei der Wahrnehmung seiner rechtlichen Interessen erwarten darf (vgl. BGH, 03.07.2019 - Az: IV ZR 111/18; BGH, 25.02.2015 - Az: IV ZR 214/14). Würde bei der Bestimmung des Versicherungsfalles auch auf das Vorbringen des Anspruchsgegners abgestellt, könnte dieser durch bloße Tatsachenbehauptungen dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschutz von vornherein entziehen, ohne dass es auf die Erfolgsaussichten der Interessenwahrnehmung ankäme. Eine solche Einflussmöglichkeit des Anspruchsgegners auf die Leistungspflicht des Versicherers ist mit dem Vertragszweck der Unterstützung der Interessenwahrnehmung des Versicherungsnehmers nicht vereinbar.

Im zu entscheidenden Fall stritten die Beteiligten über eine Klausel, die neben den Tatsachenbehauptungen des Versicherungsnehmers ausdrücklich auch die durch den Gegner vorgetragenen Tatsachen zur Bestimmung des Versicherungsfalles heranziehen wollte. Eine zeitliche Begrenzung, wonach nur Verstöße innerhalb eines bestimmten Zeitraums vor Versicherungsbeginn berücksichtigt werden, ist nicht geeignet, diese Benachteiligung zu kompensieren, da sie den Einfluss des Anspruchsgegners auf die Bestimmung des Versicherungsfalles nicht unterbindet.


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BGH, 31.03.2021 - Az: IV ZR 221/19

ECLI:DE:BGH:2021:310321UIVZR221.19.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

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