Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Kfz-Kaskoversicherer nach Ziff. A.2.6.2 AKB nur die tatsächlich erforderlichen Reparaturkosten erstatten muss, nicht aber unberechtigte oder überhöhte Positionen einer Werkstattrechnung. Das sogenannte Werkstattrisiko - also das Risiko einer unwirtschaftlichen oder unsachgemäßen Reparaturabrechnung - trägt damit grundsätzlich der Versicherungsnehmer und nicht der Versicherer.
Nach der Auslegung des Bundesgerichtshofs geht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer davon aus, dass ihm im Versicherungsfall nur diejenigen Aufwendungen ersetzt werden, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Geschädigter in seiner Lage tätigen würde, um das Fahrzeug fachgerecht wiederherzustellen. Kosten für objektiv unnötige oder tatsächlich nicht durchgeführte Maßnahmen sowie Kosten, die auf einer unwirtschaftlichen Arbeitsweise der Werkstatt oder überhöhten Material- und Arbeitszeitansätzen beruhen, zählt der Versicherungsnehmer nach dieser Auslegung nicht zu den „erforderlichen“ Kosten im Sinne der Klausel.
Danach umfassen die vom Kaskoversicherer zu erstattenden „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ jedenfalls dann keine unberechtigten Rechnungspositionen, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Weisungen zur Auswahl oder Beauftragung der Reparaturwerkstatt erteilt hat, denen dieser gefolgt ist. Unangemessene, überflüssige oder mangels tatsächlicher Vornahme unberechtigte Positionen einer Werkstattrechnung sind demnach vom Versicherungsnehmer selbst zu tragen; das Werkstattrisiko verbleibt in der Regel bei ihm.
Was verbirgt sich hinter dem Begriff „Werkstattrisiko“?
Im Kfz-Schadensrecht bezeichnet das „Werkstattrisiko“ die Gefahr, dass eine mit der Reparatur beauftragte Werkstatt unwirtschaftlich arbeitet, überhöhte Material- oder Arbeitszeitansätze abrechnet oder Positionen in Rechnung stellt, die tatsächlich nicht erforderlich waren oder nicht durchgeführt wurden. Strittig war im zu entscheidenden Fall, wer dieses Risiko im Verhältnis zwischen Versicherungsnehmer und Kaskoversicherer zu tragen hat, wenn eine solche Rechnung beglichen und dem Versicherer zum Nachweis der Reparaturkosten vorgelegt wird.Vertragliche Grundlage der Erstattungspflicht
Grundlage der Erstattungspflicht ist die vertragliche Regelung in Ziff. A.2.6.2 AKB, wonach der Versicherer die „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswerts erstattet, sofern die vollständige und fachgerechte Reparatur durch Rechnung nachgewiesen wird. Entscheidend war die Auslegung des Tatbestandsmerkmals der „Erforderlichkeit“ der Kosten.Nach der Auslegung des Bundesgerichtshofs geht ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer davon aus, dass ihm im Versicherungsfall nur diejenigen Aufwendungen ersetzt werden, die ein wirtschaftlich vernünftig handelnder Geschädigter in seiner Lage tätigen würde, um das Fahrzeug fachgerecht wiederherzustellen. Kosten für objektiv unnötige oder tatsächlich nicht durchgeführte Maßnahmen sowie Kosten, die auf einer unwirtschaftlichen Arbeitsweise der Werkstatt oder überhöhten Material- und Arbeitszeitansätzen beruhen, zählt der Versicherungsnehmer nach dieser Auslegung nicht zu den „erforderlichen“ Kosten im Sinne der Klausel.
Abgrenzung zum Haftpflichtrecht
Von Bedeutung war die Abgrenzung zur Rechtslage im gesetzlichen Haftpflichtrecht. Dort trägt nach ständiger Rechtsprechung des VI. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs und der Instanzgerichte grundsätzlich der Unfallverursacher beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer das Werkstattrisiko (vgl. BGH, 29.10.1974 - Az: VI ZR 42/73). Diese Grundsätze beruhen jedoch auf den gesetzlichen Vorschriften zum Schadensersatz und lassen sich nach Auffassung des Senats nicht auf das Kaskoversicherungsrecht übertragen. Für den Umfang der Eintrittspflicht des Kaskoversicherers ist allein das im Wege der Auslegung zu ermittelnde vertragliche Versprechen maßgeblich; die gesetzlichen Schadensersatzvorschriften finden insoweit keine Anwendung.Danach umfassen die vom Kaskoversicherer zu erstattenden „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ jedenfalls dann keine unberechtigten Rechnungspositionen, wenn der Versicherer dem Versicherungsnehmer keine Weisungen zur Auswahl oder Beauftragung der Reparaturwerkstatt erteilt hat, denen dieser gefolgt ist. Unangemessene, überflüssige oder mangels tatsächlicher Vornahme unberechtigte Positionen einer Werkstattrechnung sind demnach vom Versicherungsnehmer selbst zu tragen; das Werkstattrisiko verbleibt in der Regel bei ihm.
BGH, 09.09.2026 - Az: IV ZR 235/25
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