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Rechte von Betreuten bei medikamentöser Zwangsbehandlung mit Depotpräparaten

Betreuungsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Eine ärztliche Zwangsmaßnahme setzt voraus, dass sie dem natürlichen Willen des Betreuten tatsächlich widerspricht. Ist der Betreute mit einer oralen Medikamenteneinnahme einverstanden, fehlt es insoweit bereits an einer Zwangsmaßnahme. Weiterhin darf eine belastendere Depotmedikation nur dann zwangsweise verabreicht werden, wenn eine vom Betreuten akzeptierte orale Alternative mit demselben Wirkstoff zur Schadensabwendung nicht in ähnlicher Weise geeignet ist - ein Anspruch auf die „optimalere“ Behandlungsform besteht nicht.

Wann widerspricht eine Behandlung dem natürlichen Willen des Betreuten?

Nach § 1832 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BGB liegt eine genehmigungsbedürftige ärztliche Zwangsmaßnahme nur vor, wenn die Maßnahme dem natürlichen Willen des Betreuten widerspricht. Als natürlicher Wille kann dabei jede bewusste, nicht bloß reflexartige Willenskundgabe eines Einwilligungsunfähigen gewertet werden. Erforderlich ist allein die Fähigkeit zur Entäußerung dieses Willens; ein Verständnis von Bedeutung und Tragweite der ärztlichen Maßnahme ist hingegen nicht vorausgesetzt.

Gelingt ein Überzeugungsversuch und ist der Betreute mit seinem natürlichen Willen einverstanden, sich behandeln zu lassen - etwa ein Medikament einzunehmen oder sich verabreichen zu lassen -, erfolgt die Maßnahme nicht zwangsweise und bedarf daher keiner Genehmigung nach § 1832 BGB. In einer solchen Konstellation verbietet sich wegen der Schwere des Eingriffs zudem ein Vorratsbeschluss für den Fall, dass sich der Betreute zu einem späteren Zeitpunkt doch gegen die Maßnahme aussprechen sollte (vgl. BGH, 29.04.2026 - Az: XII ZB 60/26).

Ob eine Maßnahme dem natürlichen Willen widerspricht, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Ist der Betreute mit der Verabreichung eines Medikaments einverstanden, etwa weil er sich davon eine baldige Entlassung erhofft, steht der Maßnahme als solcher der natürliche Wille nicht entgegen. Erduldet der Betreute eine Behandlung hingegen nur mit Blick auf eine bereits erfolgte Zwangsgenehmigung, um die Anwendung von Zwang bei der Verabreichung zu vermeiden, liegt ein entgegenstehender Wille vor. Die Kundgabe der Ablehnung erfordert dabei keinen physischen Widerstand.

Im zu entscheidenden Fall hatte die Betroffene das oral zu verabreichende Präparat bereits zwei Wochen kontinuierlich in der erforderlichen Dosierung eingenommen und ihre Bereitschaft zur weiteren Einnahme bekundet. Hierin liegt nicht lediglich eine Duldung einer andernfalls zwangsweise erfolgenden Behandlung, sondern ein Einverständnis mit der oralen Verabreichung. Auf die Motivation für dieses Einverständnis sowie auf eine etwaige Krankheitseinsicht kommt es dabei nicht an.

Welcher Maßstab gilt für die Erforderlichkeit einer belastenderen Maßnahme?

Unabhängig von den weiteren Voraussetzungen des § 1832 Abs. 1 Satz 1 BGB kann die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme nur genehmigt werden, wenn diese notwendig ist, um einen drohenden erheblichen gesundheitlichen Schaden abzuwenden (§ 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB). Aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz folgt zudem das Erfordernis, dass der drohende Schaden durch keine andere, den Betreuten weniger belastende Maßnahme abgewendet werden kann (§ 1832 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 BGB). Als solche weniger belastende Alternative kommt insbesondere eine Behandlungsmethode in Betracht, die dem natürlichen Willen des Betreuten nicht widerspricht und das mit der Zwangsbehandlung verfolgte Ziel ebenfalls zu erreichen vermag (vgl. BGH, 07.05.2025 - Az: XII ZB 361/24). Ob die alternative Maßnahme den Betreuten weniger belastet, ist stets aus dessen Sicht zu beurteilen.

Maßstab für die gerichtliche Prüfung ist dabei allein die Eignung der Maßnahme zur Schadensabwendung. Es geht nicht darum, eine „optimale“ Medikation mit möglichst geringer Dosierung, geringstmöglichen Nebenwirkungen und konstantestem Wirkstoffspiegel zu ermitteln. Auch eine Medikation, die eine höhere Dosierung erfordert, stärkere Nebenwirkungen haben kann und einen weniger konstanten Wirkstoffspiegel erzeugt, kann daher als alternative Behandlungsmethode eine Zwangsbehandlung mit einem anderen Präparat ausschließen, sofern sie in ähnlicher Weise zur Abwendung des drohenden Schadens geeignet ist und den Betreuten weniger belastet.

Lehnt ein Betreuter - gleich aus welchen Gründen - die intramuskuläre Verabreichung eines Depotpräparats ab, ist aber zuverlässig zur oralen Einnahme eines Präparats mit demselben Wirkstoff bereit, besteht regelmäßig keine Veranlassung für eine zwangsweise Verabreichung des Depotpräparats. Voraussetzung ist, dass die orale Darreichungsform zur Behandlung der psychischen Erkrankung in ähnlicher Weise geeignet ist wie das Depotpräparat.

Welche Anforderungen gelten an die tatrichterliche Feststellung?

Stützt sich die Ablehnung einer oralen Behandlungsalternative allein darauf, dass ein Depotpräparat bei niedrigerer Dosierung und geringeren Nebenwirkungen zu einem konstanteren Wirkstoffspiegel führt und deshalb die „optimalere“ Medikation darstellt, wird der Umstand nicht hinreichend berücksichtigt, dass die zwangsweise Verabreichung einer Injektion aus Sicht des Betreuten regelmäßig belastender ist als die freiwillige Einnahme einer Tablette - selbst wenn diese höher zu dosieren wäre und zu stärkeren Nebenwirkungen führen könnte. Erforderlich ist vielmehr eine eingehende Begründung, weshalb die zwangsweise Verabreichung eines Depotpräparats erforderlich sein soll, obwohl der Betreute zur oralen Einnahme eines Präparats mit demselben Wirkstoff bereit ist. Dabei ist insbesondere in den Blick zu nehmen, ob die orale Gabe des Wirkstoffs zur Behandlung der psychischen Erkrankung in ähnlicher Weise geeignet ist wie die intramuskuläre Verabreichung eines Depotpräparats mit demselben Wirkstoff.

Für die Feststellung eines der Behandlung entgegenstehenden natürlichen Willens genügt eine pauschale Feststellung, der Betreute sei mit der genehmigten ärztlichen Maßnahme nicht einverstanden, nicht. Vielmehr bedarf es einer Auseinandersetzung mit entgegenstehenden Angaben des Betreuten, etwa aus einem gerichtlichen Anhörungsvermerk, wonach dieser die Medikamente freiwillig einnehme.


BGH, 19.08.2026 - Az: XII ZB 149/26

ECLI:DE:BGH:2026:190826BXIIZB149.26.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)

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