Ein Arzt, der einen Patienten lediglich über einen von einem anderen Arzt angeratenen Eingriff aufklärt, ohne selbst an Indikationsstellung oder Operation beteiligt zu sein, kann gleichwohl aus unerlaubter Handlung haften, wenn die Aufklärung fehlerhaft oder unzureichend war. Der Umfang seiner Garantenstellung richtet sich nicht abstrakt nach der Art der übernommenen Aufklärung, sondern danach, welches Vertrauen der Patient aufgrund des konkreten Auftretens des Arztes im Einzelfall bilden durfte.
Diese Haftung setzt nicht voraus, dass der aufklärende Arzt dem Patienten zugleich als zunächst behandelnder Arzt zur Operation geraten hat. Es genügt auch die Übernahme allein der Aufklärungsfunktion durch einen Arzt, der an der vorausgehenden Behandlung und Indikationsstellung nicht beteiligt war.
Wird ein Arzt erst nach der Indikationsstellung und Anmeldung des Patienten zur Operation ausschließlich mit der Aufklärung beauftragt, lässt sich die Reichweite seiner Garantenstellung nicht abstrakt danach bestimmen, ob es um die Information über Erfolgsaussichten und Behandlungsalternativen oder um die Darstellung allgemeiner Operationsrisiken geht. Maßgeblich ist vielmehr stets der Umfang des Vertrauens, das sich der Patient aufgrund des konkreten Auftretens des Arztes berechtigterweise bilden durfte. Entscheidend ist, wie ein objektiver Dritter in der Lage des Patienten das Verhalten des Arztes in der konkreten Behandlungssituation verstehen durfte.
Für die Beurteilung dieses Vertrauens kann von Bedeutung sein, ob dem Patienten im Rahmen des vom aufklärenden Arzt geführten Gesprächs eine Einwilligungserklärung vorgelegt und von diesem Arzt unterzeichnet wurde, nach deren Inhalt der Patient bestätigt, über die Erfolgsaussichten des Eingriffs aufgeklärt worden zu sein. Ebenso kann relevant sein, ob und in welchem Umfang bereits im Vorfeld Aufklärungsgespräche mit den behandelnden Ärzten stattgefunden haben.
Haftung des nur aufklärenden Arztes aus unerlaubter Handlung
Übernimmt ein Arzt gegenüber einem Patienten die Aufklärung über einen Eingriff, den ein anderer Arzt angeraten und der diesen auch durchführen soll, übernimmt er damit einen Teil der ärztlichen Behandlung. Diese tatsächliche Übernahme begründet eine Garantenstellung gegenüber dem sich ihm anvertrauenden Patienten. Ist die Aufklärung unvollständig und die hierauf gestützte Einwilligung des Patienten in den Eingriff deshalb unwirksam, kann der aufklärende Arzt für den durch die Operation entstandenen Körperschaden gemäß § 823 BGB haften (vgl. BGH, 29.09.2009 - Az: VI ZR 251/08; BGH, 08.05.1990 - Az: VI ZR 227/89; BGH, 22.04.1980 - Az: VI ZR 37/79; BGH, 20.02.1979 - Az: VI ZR 48/78).Diese Haftung setzt nicht voraus, dass der aufklärende Arzt dem Patienten zugleich als zunächst behandelnder Arzt zur Operation geraten hat. Es genügt auch die Übernahme allein der Aufklärungsfunktion durch einen Arzt, der an der vorausgehenden Behandlung und Indikationsstellung nicht beteiligt war.
Wann ist über die Erfolgsaussichten einer Behandlung aufzuklären?
Über die Erfolgsaussichten einer Behandlung ist jedenfalls dann aufzuklären, wenn das Misserfolgsrisiko hoch und die Indikation zweifelhaft ist (vgl. BGH, 03.12.1991 - Az: VI ZR 48/91; BGH, 06.11.1990 - Az: VI ZR 8/90; BGH, 23.09.1980 - Az: VI ZR 189/79; BGH, 14.03.2006 - Az: VI ZR 279/04; BGH, 08.05.1990 - Az: VI ZR 227/89; BGH, 14.02.1989 - Az: VI ZR 65/88; BGH, 22.05.2007 - Az: VI ZR 35/06; BGH, 14.06.1994 - Az: VI ZR 178/93). Im konkret zu entscheidenden Fall war diese Voraussetzung erfüllt, da bezüglich der einen Operation nur geringe und bezüglich der anderen lediglich begrenzte Erfolgsaussichten bestanden.Wie weit reicht die Verantwortlichkeit des aufklärenden Arztes?
Die Annahme einer Garantenpflicht bei tatsächlicher Übernahme einer ärztlichen Behandlung beruht entweder auf der Übernahme eines Auftrags (vgl. BGH, 31.01.2002 - Az: 4 StR 289/01; BGH, 08.02.2000 - Az: VI ZR 325/98) oder auf dem Vertrauen, das der Arzt durch sein Tätigwerden beim Patienten hervorruft und das diesen davon abhält, anderweitig Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, 20.02.1979 - Az: VI ZR 48/78).Wird ein Arzt erst nach der Indikationsstellung und Anmeldung des Patienten zur Operation ausschließlich mit der Aufklärung beauftragt, lässt sich die Reichweite seiner Garantenstellung nicht abstrakt danach bestimmen, ob es um die Information über Erfolgsaussichten und Behandlungsalternativen oder um die Darstellung allgemeiner Operationsrisiken geht. Maßgeblich ist vielmehr stets der Umfang des Vertrauens, das sich der Patient aufgrund des konkreten Auftretens des Arztes berechtigterweise bilden durfte. Entscheidend ist, wie ein objektiver Dritter in der Lage des Patienten das Verhalten des Arztes in der konkreten Behandlungssituation verstehen durfte.
Für die Beurteilung dieses Vertrauens kann von Bedeutung sein, ob dem Patienten im Rahmen des vom aufklärenden Arzt geführten Gesprächs eine Einwilligungserklärung vorgelegt und von diesem Arzt unterzeichnet wurde, nach deren Inhalt der Patient bestätigt, über die Erfolgsaussichten des Eingriffs aufgeklärt worden zu sein. Ebenso kann relevant sein, ob und in welchem Umfang bereits im Vorfeld Aufklärungsgespräche mit den behandelnden Ärzten stattgefunden haben.
BGH, 21.10.2014 - Az: VI ZR 14/14
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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