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Widerruf zu spät erklärt: Reichweite des Feststellungsantrags beim Verbraucherdarlehen

Geld & Recht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Der Feststellungsantrag eines Darlehensnehmers, nach erklärtem Widerruf keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr aus dem Darlehensvertrag zu schulden, ist dahin auszulegen, dass er allein die vertraglichen Erfüllungsansprüche nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB betrifft - nicht aber Ansprüche aus einem etwaigen Rückgewährschuldverhältnis.

Auslegung des Feststellungsantrags beim Darlehenswiderruf

Ein Darlehensnehmer, der seine auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen widerruft, kann mit negativem Feststellungsantrag geltend machen, aufgrund des Widerrufs keine Zins- und Tilgungsleistungen mehr zu schulden. Der BGH hat nun klargestellt, wie dieser Antrag zu verstehen ist: Er zielt allein auf die vertraglichen Erfüllungsansprüche des Darlehensgebers aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. BGH, 16.05.2017 - Az: XI ZR 586/15; BGH, 19.02.2019 - Az: XI ZR 225/17; BGH, 19.09.2023 - Az: XI ZR 58/23). Eine Auslegung dahin, dass der Antrag auch Ansprüche aus dem nach dem Widerruf entstehenden Rückgewährschuldverhältnis - namentlich nach § 358 Abs. 4 Satz 1 BGB aF i.V.m. § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB aF - umfasse, scheidet aus. Da der Darlehensgeber im Streit über die Wirksamkeit des Widerrufs die Entstehung eines Rückgewährschuldverhältnisses bestreitet, berühmt er sich keines solchen Anspruchs, sodass das für die negative Feststellungsklage erforderliche Feststellungsinteresse insoweit fehlt (vgl. BGH, 19.09.2023 - Az: XI ZR 58/23).

Keine Rückzahlungspflicht der offenen Darlehensvaluta nach Widerruf

Tritt ein wirksamer Widerruf bei einem mit einem Kaufvertrag - hier über ein Kraftfahrzeug - verbundenen Darlehensvertrag ein, hat der Darlehensnehmer gemäß § 358 Abs. 4 Satz 5 BGB die finanzierte Ware an den Darlehensgeber herauszugeben und unter den gesetzlichen Voraussetzungen Wertersatz für einen Wertverlust zu leisten. Eine Pflicht zur Rückzahlung der noch offenen Darlehensvaluta besteht dagegen nicht. An die Stelle der ratenweisen Tilgungspflicht tritt keine sofortige Rückzahlungsverpflichtung des noch nicht zurückgeführten Darlehensbetrags auf gesetzlicher Grundlage.

Gesetzlichkeitsfiktion schützt mustergemäße Widerrufsinformation

Entspricht die in einem Darlehensvertrag enthaltene Widerrufsinformation - in hervorgehobener und deutlich gestalteter Form - dem amtlichen Muster gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der jeweils maßgeblichen Fassung, greift die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB. Abweichungen hinsichtlich Format, Schriftgröße und direkter Ansprache des Darlehensnehmers sind nach Maßgabe der einschlägigen Gestaltungshinweise zulässig und berühren die Fiktion nicht. Auch das Urteil des EuGH vom 21.12.2023 (vgl. EuGH, 21.12.2023 - Az: C-38/21, C-47/21, C-232/21) steht der Anwendung dieser Fiktion nach der Rechtsprechung des BGH nicht entgegen (vgl. BGH, 27.02.2024 - Az: XI ZR 258/22).

Angabe des Verzugszinssatzes: Kein Belehrungsfehler mit fristauslösender Wirkung

Enthält ein Verbraucherdarlehensvertrag keine ausreichenden Angaben zum Verzugszinssatz und zur Art und Weise seiner etwaigen Anpassung im Sinne von § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB, stellt dies zwar einen Mangel dar. Dieser Mangel hindert den Beginn der Widerrufsfrist jedoch nicht. Der BGH hat entschieden, dass die unvollständige Angabe zum Verzugszinssatz keinen Belehrungsfehler darstellt, der das Anlaufen der Frist aufschiebt (vgl. BGH, 27.02.2024 - Az: XI ZR 258/22).

Welche Informationen zum Ombudsmannverfahren muss der Darlehensvertrag enthalten?

Der Darlehensgeber ist nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB verpflichtet, über alle dem Verbraucher zur Verfügung stehenden außergerichtlichen Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren zu informieren, einschließlich der Angabe, ob die Beschwerde schriftlich oder elektronisch einzureichen ist, der physischen oder elektronischen Adresse der Schlichtungsstelle sowie der sonstigen formalen Voraussetzungen, die zur Zurückweisung des Antrags führen können (vgl. BGH, 27.02.2024 - Az: XI ZR 258/22; BGH, 04.06.2024 - Az: XI ZR 113/21). Eine Angabe zu den Kosten des Verfahrens ist entbehrlich, wenn das Schlichtungsverfahren für den Verbraucher kostenfrei ist. Sonstige formale Voraussetzungen sind nur dann anzugeben, wenn deren Fehlen ohne Weiteres zur Zurückweisung des Schlichtungsantrags führt. Ist dies - wie beim Ombudsmann der privaten Banken - nicht der Fall, bedarf es keiner gesonderten Angabe.

Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung: Klare Höchstbetragsangabe genügt

Die Pflichtangabe zur Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung nach § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 7 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB ist ordnungsgemäß erteilt, wenn die Angaben einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher klar vor Augen führen, welchen Betrag er im Fall der vorzeitigen Rückzahlung höchstens zu zahlen haben wird. Eine pauschale Entschädigung mit Begrenzung auf den niedrigeren aus zwei alternativ berechneten Beträgen sowie der Hinweis auf die Möglichkeit des Gegenbeweises erfüllen diese Voraussetzungen (vgl. BGH, 27.02.2024 - Az: XI ZR 258/22; BGH, 24.09.2024 - Az: XI ZR 32/22).


BGH, 29.04.2025 - Az: XI ZR 140/23

ECLI:DE:BGH:2025:290425UXIZR140.23.0


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwalt für Arbeitsrecht)

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