Der Feststellungsantrag des Darlehensnehmers, aufgrund des Widerrufs seiner Vertragserklärung nicht mehr zur Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen aus dem
Darlehensvertrag verpflichtet zu sein, zielt allein auf die vertraglichen Erfüllungsansprüche aus dem Darlehensvertrag gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Feststellungsantrag des Klägers, den der Senat als Prozesserklärung selbst auslegen kann, zielt allein auf die vertraglichen Erfüllungsansprüche aus dem Darlehensvertrag gemäß § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB. Die Auslegung des Klageantrags in diesem Sinne ist auch nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig und entspricht der wohlverstandenen Interessenlage. Wäre der Antrag des Klägers dagegen dahin zu verstehen, er leugne nicht (nur) Ansprüche der Beklagten aus § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB, sondern einen Anspruch der Beklagten aus dem nach Widerruf entstandenen Rückgewährschuldverhältnis gemäß § 358 Abs. 4 Satz 1, § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB in der bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (künftig: aF), fehlte insoweit das erforderliche Feststellungsinteresse. Bei einer negativen Feststellungsklage entsteht das Feststellungsinteresse des Klägers regelmäßig aus einer vom Beklagten (nicht notwendig ausdrücklich) aufgestellten Bestandsbehauptung („Berühmen“) der vom Kläger verneinten Rechtslage. Da die Beklagte die Wirksamkeit des Widerrufs und damit das Zustandekommen eines Rückgewährschuldverhältnisses bestreitet, berühmt sie sich keines Anspruchs aus § 358 Abs. 4 Satz 1, § 357a Abs. 3 Satz 1 BGB aF.
Der Feststellungsantrag ist auch nicht unzulässig geworden, weil der Kläger das Fahrzeug an die Beklagte übergeben hat. Dabei handelt es sich auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts um einen rein tatsächlichen Vorgang. Dem Vorbringen der Parteien lässt sich nicht entnehmen, dass sie zugleich den Darlehensvertrag beendet hätten oder die Beklagte den Widerruf als wirksam akzeptiert hätte. Vielmehr berühmt sie sich weiterhin der Erfüllungsansprüche aus dem Darlehensvertrag.