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Anlaufen der Widerrufsfrist trotz Kaskadenverweisung in Widerrufsinformation eines Verbraucherdarlehensvertrags

Geld & Recht | Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Verweisung auf „alle Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB“ (sog. Kaskadenverweisung) in einer Widerrufsinformation hindert auch bei einem Allgemein-Verbraucherdarlehensvertrag im Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40 und ABl. 2011, L 234, S. 46) das Anlaufen der Widerrufsfrist nicht (Aufgabe von BGH, 27.10.2020 - Az: XI ZR 498/19).


BGH, 15.10.2024 - Az: XI ZR 39/24

ECLI:DE:BGH:2024:151024UXIZR39.24.0

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