Die internationale Zuständigkeit für Klagen auf
Ausgleichszahlungen aus Luftbeförderungsverträgen richtet sich gemäß
Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 auch dann nach dem Ort der Dienstleistungserbringung, wenn die Forderung durch Abtretung auf einen Dritten übergegangen ist. Eine Forderungsabtretung ändert nichts an der engen Verknüpfung zwischen dem ursprünglichen Vertrag und dem Gericht am Leistungsort. Diese Auslegung gewährleistet Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit, da für den Beklagten stets erkennbar bleibt, vor welchem Gericht er verklagt werden kann.
Die besondere Zuständigkeitsregel nach Art. 7 Nr. 1 Buchst. b zweiter Gedankenstrich beruht auf dem Ziel der räumlichen Nähe und der engen Verknüpfung zwischen Vertrag und Gericht. Sie schützt nicht die schwächere Vertragspartei, sondern stellt auf den Streitgegenstand ab. Der Umstand, dass eine Ausgleichsforderung eines Verbrauchers durch Abtretungsvertrag auf einen Unternehmer übergegangen ist, wirkt sich nicht auf die Anwendung dieser Regel aus. Eine vom ursprünglichen Gläubiger vorgenommene Forderungsabtretung kann sich für sich allein nicht auf die Bestimmung des zuständigen Gerichts auswirken (vgl. EuGH, 18.07.2013 - Az: C-147/12; EuGH, 21.05.2015 - Az: C-352/13).
Bei Luftbeförderungsverträgen ist der Abflugort einer der Orte, an denen die vertragsgegenständlichen Dienstleistungen hauptsächlich erbracht werden. Damit ist die geforderte enge Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem Gericht, in dessen Bezirk dieser Ort liegt, gegeben (vgl. EuGH, 03.02.2022 - Az:
C-20/21). Vorliegend betraf dies einen Flug von Kraków nach Nizza mit Umstieg in München.
Besonderheiten des Forderungsabtretungsvertrags nach nationalem Recht stehen der Anwendung der Zuständigkeitsregel nicht entgegen. Insbesondere ist unerheblich, ob nach dem betreffenden Abtretungsvertrag der Verbraucher seine Verfahrensrechte gemäß dem nationalen Recht nicht auf den Zessionar überträgt. Die Zuständigkeitsregel beruht auf der der Klage zugrunde liegenden Verpflichtung, der Forderungsabtretungsvertrag verleiht dem Zessionar lediglich die Aktivlegitimation. Ebenso wenig steht das Fehlen einer unmittelbaren vertraglichen Verbindung zwischen den Parteien entgegen, da der Abtretungsvertrag dem Zessionar das Recht verleiht, ein Verfahren zur Beitreibung der Forderung aus dem Luftbeförderungsvertrag anzustrengen.