Das Wohnungsvermittlungsgesetz (WoVermG) dient dem Schutz von Wohnungssuchenden vor ungerechtfertigten wirtschaftlichen Belastungen, die sich aus missbräuchlichen Vertragsgestaltungen oder unlauteren Geschäftsmethoden ergeben können. Der Schutzzweck erfasst nicht nur klassische Maklerverträge, sondern jede Tätigkeit, die letztlich auf den Abschluss von Mietverträgen abzielt. Dies schließt auch Tätigkeiten ein, die sich auf das bloße Aufzeigen von Möglichkeiten zur Wohnungsbeschaffung beschränken, ohne dass konkrete Wohnungen nachgewiesen werden.
Als Wohnungsvermittler im Sinne von § 1 Abs. 1 WoVermG gilt, wer geschäftsmäßig den Nachweis von Gelegenheiten zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume erbringt. Die Qualifikation als Wohnungsvermittler hängt nicht davon ab, ob die Tätigkeit erfolgreich ist oder ob der Vermittler selbst über Aufträge von Vermietern verfügt. Entscheidend ist vielmehr die objektive Ausrichtung der Tätigkeit auf die Ermöglichung von Mietvertragsabschlüssen.
Nach § 2 Abs. 1 WoVermG darf der Wohnungsvermittler ein Entgelt nur fordern, wenn aufgrund seines Nachweises ein Mietvertrag zustande gekommen ist. Diese Regelung bindet den Vergütungsanspruch zwingend an den Erfolg der Vermittlungstätigkeit. Eine Vereinbarung, nach der bereits für den bloßen Nachweis von Wohnungen oder Kontaktpersonen ein im Voraus zu zahlendes, erfolgsunabhängiges Entgelt zu entrichten ist, verstößt gegen diese gesetzliche Vorgabe.
§ 2 Abs. 4 WoVermG untersagt ausdrücklich die Vereinbarung eines vom Vermittlungserfolg unabhängigen Entgelts. Diese Bestimmung soll verhindern, dass Wohnungsvermittler durch geschickte Vertragsgestaltung die Erfolgsbindung des § 2 Abs. 1 WoVermG umgehen. Hierunter fällt auch die Vereinbarung von Vorschüssen, die bei erfolgloser Vermittlung nicht zurückgezahlt werden. Solche Gestaltungen dienen lediglich dazu, die gesetzliche Vorschrift zu umgehen, indem formal eine andere Leistung vergütet wird, tatsächlich aber ein erfolgsunabhängiges Entgelt für Vermittlungstätigkeiten kassiert werden soll.
Als Wohnungsvermittler im Sinne von § 1 Abs. 1 WoVermG gilt, wer geschäftsmäßig den Nachweis von Gelegenheiten zum Abschluss von Mietverträgen über Wohnräume erbringt. Die Qualifikation als Wohnungsvermittler hängt nicht davon ab, ob die Tätigkeit erfolgreich ist oder ob der Vermittler selbst über Aufträge von Vermietern verfügt. Entscheidend ist vielmehr die objektive Ausrichtung der Tätigkeit auf die Ermöglichung von Mietvertragsabschlüssen.
Nach § 2 Abs. 1 WoVermG darf der Wohnungsvermittler ein Entgelt nur fordern, wenn aufgrund seines Nachweises ein Mietvertrag zustande gekommen ist. Diese Regelung bindet den Vergütungsanspruch zwingend an den Erfolg der Vermittlungstätigkeit. Eine Vereinbarung, nach der bereits für den bloßen Nachweis von Wohnungen oder Kontaktpersonen ein im Voraus zu zahlendes, erfolgsunabhängiges Entgelt zu entrichten ist, verstößt gegen diese gesetzliche Vorgabe.
§ 2 Abs. 4 WoVermG untersagt ausdrücklich die Vereinbarung eines vom Vermittlungserfolg unabhängigen Entgelts. Diese Bestimmung soll verhindern, dass Wohnungsvermittler durch geschickte Vertragsgestaltung die Erfolgsbindung des § 2 Abs. 1 WoVermG umgehen. Hierunter fällt auch die Vereinbarung von Vorschüssen, die bei erfolgloser Vermittlung nicht zurückgezahlt werden. Solche Gestaltungen dienen lediglich dazu, die gesetzliche Vorschrift zu umgehen, indem formal eine andere Leistung vergütet wird, tatsächlich aber ein erfolgsunabhängiges Entgelt für Vermittlungstätigkeiten kassiert werden soll.
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KG, 15.12.2003 - Az: 23 U 98/03
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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