Wird eine
Reise zum Fiasko, weil etwa der Hinflug verspätet, das
Gepäck nicht angekommen, das
Hotel schlecht und die zugesagte Ruhe infolge naher Baustelle nicht zu finden ist, so betrifft das meist nicht nur einen
Reisenden allein. Vielmehr existieren meist Mitreisende, Partner oder zufällige Leidensgenossen vor Ort.
Anspruchsabtretung zur Prozessoptimierung
Sollen im Nachhinein Ansprüche gegen den
Reiseveranstalter gerichtlich durchgesetzt werden, so bietet es sich an, einem der Reisenden die Ansprüche zwecks Geltendmachung abzutreten.
Dieses Vorgehen hat zwei ganz entscheidende Vorteile:
Zum einen sind sowohl Gerichts- als auch Anwaltsgebühren degressiv ausgestaltet. Das bedeutet Folgendes: Je höher der einzuklagende Betrag, desto geringer sind die prozentual hierfür anfallenden Gebühren.
Klagen beispielsweise drei Reiseteilnehmer separat jeweils 250,00 € ein, so beträgt das Prozessrisiko - also das Kostenrisiko im Fall des Prozessverlustes - bei anwaltlicher Vertretung auf beiden Seiten 476,95 €, insgesamt also 1.430,85 €.
Werden die Ansprüche dahingegen an einen von ihnen zur Durchsetzung abgetreten, werden insgesamt demnach 750 € eingeklagt, so liegt das Prozessrisiko bei 769,00 €. Das Prozessrisiko für jeden der Reisenden vermindert sich dadurch erheblich - also im Beispielfall auf 256,33 €.
Zum anderen stehen nach erfolgter Abtretung diejenigen Reiseteilnehmer, die nicht klagen, dem klagenden Reisenden als Zeugen im Prozess zur Verfügung. Dies wäre dann nicht der Fall, wenn sie gemeinsam im Rahmen einer Klage gegen den Reiseveranstalter vorgingen. Gemeinsame Klagen, wie sie etwa von Eheleuten oftmals durchgeführt werden, bieten sich daher nicht an, da dann keiner der Kläger als Zeuge gehört werden kann.
Abtretungsverbot in den AGB des Reiseveranstalters
Viele Reiseveranstalter haben in ihre
Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Abtretungsverbot aufgenommen - dies ist nach der Rechtsprechung auch mit Einschränkungen zulässig.
Der Reiseveranstalter hat gute Gründe, ein solches Verbot aufzunehmen, weil er so dem Reisenden die erfolgreiche Durchsetzung von reisevertraglichen Ansprüchen erheblich erschweren kann.
So kann dem Kläger entgegengehalten werden, er sei nur für seine eigenen Ansprüche aktiv legitimiert. Die weiteren Ansprüche kann der Veranstalter dann zurückweisen - selbst dann, wenn diese an den Kläger abgetreten wurden.
Klagen die Reisenden dagegen einzeln, führt dies schnell dazu, dass der Reisende keine Zeugen für die geltend gemachten
Mängel hat. Denn ein Kläger kann nicht ohne ausdrückliche Erlaubnis der Gegenseite nicht sein eigener Zeuge sein. Der Reiseveranstalter hat keinen Anlass eine solche Genehmigung zu erteilen, sodass die Erfolgsaussichten im Reiserechtsstreit erheblich reduziert können. Daher ist es besonders wichtig, Mängel genau zu dokumentieren (Fotos, Videoaufnahmen, Zeugenaussagen) und Mängel bereits vor Ort bestätigen zu lassen.
Kein Abtretungsverbot bei Familien- und Gruppenreisen
Bei Familien- und Gruppenreisen kann das Abtretungsverbot die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen mitreisender Familienangehöriger und Gruppenangehöriger erschweren, sodass es wegen entgegenstehender berechtigter Interessen der Verbraucher unwirksam ist.
Der Ausschluss würde die Anspruchsdurchsetzung für diejenigen Teilnehmer, für die ein anderes Familienmitglied oder ein Gruppenmitglied die Reise gebucht hat, erschweren.
Das Abtretungsverbot wird in diesen Fällen auch nicht durch ein berechtigtes Interesse des Reiseveranstalters gerechtfertigt. Hier überwiegen wesentliche Verbraucherschutzbelange.
Ein solches Abtretungsverbot ist daher unwirksam (vgl. OLG Köln, 08.12.2008 - Az:
16 U 49/08; LG Köln, 26.10.2009 - Az:
23 O 435/08; LG Frankfurt/Main, 04.03.2010 - Az:
2-24 S 103/09).
Fristen und Formvorschriften beachten
Damit ein reisevertraglicher Anspruch geltend gemacht werden kann, müssen einige Dinge vorab beachtet werden. Der Reisende muss die Mängel gegenüber dem Reisevermittler unverzüglich anzeigen (
§ 651 o BGB) und deren Beseitigung verlangen. Nur in Ausnahmefällen ist eine Mängelanzeige entbehrlich - nämlich dann, wenn der Mangel nicht behoben werden kann oder der Mangel dem Veranstalter bereits bekannt ist. Wurde die Reise über einen
Reisevermittler gebucht, so kann der Mangel auch dort angezeigt werden (
§ 651 v BGB).
Ansprüche gegen den Reiseveranstalter wegen Reisemängeln muss der Reisende innerhalb von zwei Jahren nach dem Ende der Reise geltend machen. Bei Fristversäumnis entfällt ein eventueller Anspruch von vornherein.