Ein Abtretungsverbot von Ansprüchen Mitreisender wegen mangelhafter Reiseleistungen an den Buchenden kann bei Familienreisen nicht in die
AGB aufgenommen werden.
Mitreisende können eine entsprechende Abtretungserklärung auch später als einen Monat nach der Rückkehr von der gemeinsamen Reise abgeben.
Bei Familienreisen würde ein solches Verbot dazu führen, dass die Durchsetzung des Anspruchs für diejenigen Teilnehmer, für die ein anderes Familienmitglied die
Reise gebucht hat, erschwert wird. Üblicherweise verlassen sich Mitreisende jedoch darauf, dass das anmeldende Familienmitglied etwaige Schadenersatzansprüche regelt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Kläger ist für die
Minderungsansprüche der beiden weiteren Mitreisenden, der Schwester der Ehefrau des Klägers und deren Ehemann, aktivlegitimiert. Es kann dahinstehen, ob auch im Hinblick auf die beiden weiteren Mitreisenden eine Familienreise vorgelegen hat. Insoweit behauptet der Kläger, er habe im
Reisebüro das Verwandtschaftsverhältnis offen gelegt und erklärt, er solle der alleinige Reiseanmelder sein. Jedenfalls aufgrund der erfolgten Abtretungen seitens der Mitreisenden ist der Kläger Anspruchsinhaber auch der Minderungsansprüche der beiden weiteren Mitreisenden geworden. Den Abtretungen steht auch kein Abtretungsverbot entgegen. Ein wirksames Abtretungsverbot ist nämlich nicht in den
Reisevertrag mit einbezogen worden.
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