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Abtretungsverbot von Gewährleistungsrechten für Mitreisende auch bei Familien- und Gruppenreisen?

Reiserecht | Lesezeit: ca. 9 Minuten

Bei einem formularmäßigen Abtretungsverbot von Gewährleistungsrechten für Mitreisende handelt es sich bei Familien- und Gruppenreisen um eine unwirksame Klausel, da die Klausel Nachteile bei der Durchsetzung der Gewährleistungsrechte birgt. Hier überwiegen wesentliche Belange des Verbraucherschutzes, solange ein berechtigtes Interesse des Veranstalters nicht erkennbar ist.

Hierzu führte das Gericht aus:

Das unter Ziff. 13.3 der AGB festgelegte Abtretungsverbot verstößt bei der hier maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der Ausschluss der Abtretung etwaiger Gewährleistungsansprüche auch an Mitreisende erschwert bei Familien- und Gruppenreisen die Anspruchsdurchsetzung für diejenigen Teilnehmer, für die ein anderes Familienmitglied oder ein Gruppenmitglied die Reise gebucht hat. Das Abtretungsverbot wird in diesen Fällen auch nicht durch ein berechtigtes Interesse des Reiseveranstalters gerechtfertigt.

Zwar ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs anerkannt, dass grundsätzlich die formularmäßige Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zulässig ist und nicht gegen §§ 307 Abs. 1, 138 BGB verstößt. Ein allgemeines Interesse des Verwenders, durch die Vereinbarung eines Abtretungsausschlusses die Vertragsentwicklung übersichtlich zu gestalten und damit zu verhindern, dass eine ihm nicht im Voraus übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegen tritt, wird zwar anerkannt. Allerdings erfährt dieser Grundsatz insoweit Einschränkungen, als ein formularmäßiger Abtretungsausschluss dann unwirksam ist, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders nicht besteht oder die berechtigten Belange des Kunden an der Abtretbarkeit vertraglicher Forderungen das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen. Von der gesetzlichen Wertung, nach der ein Abtretungsausschluss zwischen den Parteien in der Regel frei vereinbar ist, § 399, 2. HS BGB, ist zu Gunsten des Verbrauchers abzuweichen, wenn dem Abtretungsausschluss überwiegende Gründe des Verbraucherschutzes entgegenstehen.

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