Die Klausel in
Allgemeinen Reisebedingungen, dass die Abtretung nur vom Anmelder geltend zu machender Ansprüche aus dem
Reisevertrag ausgeschlossen ist, benachteiligt den Reisekunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 9 I AGBG unwirksam.
Eine in Allgemeinen Reisebedingungen enthaltene Klausel, wonach der
Reisende, wenn weder die örtliche Reiseleitung noch eine Kontaktadresse erreichbar sind, ausnahmslos verpflichtet ist, eine Mängelanzeige oder ein Abhilfeverlangen an die Zentrale des
Reiseveranstalters in Deutschland zu richten, verstößt gegen § 9 AGBG und ist daher unwirksam.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Regelung, mit der der Verwender die Abtretung gegen ihn gerichteter Forderungen ausschließt, ist grundsätzlich wirksam. Der Abtretungsausschluss führt an sich zu keiner unangemessenen Benachteiligung des Gläubigers, andererseits schützt er die berechtigten Interessen des Schuldners an der Klarheit und Übersichtlichkeit der Vertragsabwicklung. Dem Verwender von Allgemeinen Geschäftsbedingungen kann deshalb grundsätzlich nicht verwehrt werden, durch Vereinbarung eines Verbots oder zumindest einer Beschränkung der Abtretungsmöglichkeit die Vertragsabwicklung übersichtlich zu gestalten und damit zu verhindern, dass ihm eine im voraus nicht übersehbare Vielzahl von Gläubigern entgegentritt. Der Bundesgerichtshof hat daher einen Ausschluss der Abtretung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen wiederholt anerkannt. Eine solche Klausel ist jedoch unwirksam, wenn ein schützenswertes Interesse des Verwenders an einem Abtretungsausschluss nicht besteht oder die berechtigten Belange des Kunden an der Abtretbarkeit vertraglicher Forderungen das entgegenstehende Interesse des Verwenders überwiegen.
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