Da die Einstufung eines
Hotels im
Reisekatalog eines
Veranstalters in eine Hotelkategorie auf subjektiven Erwägungen des einzelnen Veranstalters beruht, die unabhängig vom objektiven Wert der Reise sein können, ist die Hotelkategorie als solche nicht als zugesicherte Eigenschaft zu betrachten.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der geltend gemachte Zahlungsanspruch steht der Klägerin aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.
Ein Anspruch besteht nicht aus §§
651d Abs. 1 S.1, 2, 638 Abs. 4 BGB. Zwar lag ein
Reisevertrag zwischen den Parteien vor. Allerdings fehlte es jedenfalls an einer rechtzeitigen Mängelanzeige vor Ort durch die Klägerin, so dass es nicht darauf ankommt, ob die
Mängel tatsächlich bestanden.
Soweit die Klägerin behauptet, dass das Ersatzhotel eine Kategorie niedriger als das ursprünglich gebuchte Hotel gewesen sei, ist ein Reisemangel schon nicht schlüssig dargelegt worden. Die Hotelkategorie stellt als solche keine zugesicherte Eigenschaft dar. Denn die katalogmäßige Einstufung einer Unterkunft beruht letztlich auf subjektiven Erwägungen des einzelnen Veranstalters, die unabhängig vom objektiven Wert der Reise sein könne. Dass die Beklagte die beiden Hotels mit einer unterschiedlichen Anzahl von Sternen in ihrem Katalog angeboten hatte, behauptet nicht einmal die Klägerin.
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