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Inhaltskontrolle bei AGB im Online-Handel: Wann Klauseln unwirksam sind und was dann gilt

eBay-Recht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Allgemeine Geschäftsbedingungen begegnen einem im Online-Handel auf Schritt und Tritt. Kaum ein Kauf bei eBay, Amazon oder einem anderen Online-Shop kommt ohne das berühmte Häkchen bei „Ich habe die AGB gelesen und akzeptiere sie" aus. Doch nicht alles, was ein Verwender in seine AGB schreibt, ist auch rechtlich zulässig.

Privatvertrag oder AGB - ein entscheidender Unterschied

Schließen zwei Privatpersonen einen Vertrag miteinander, etwa beim gelegentlichen Verkauf gebrauchter Gegenstände, sind der inhaltlichen Gestaltung dieses Vertrages kaum Grenzen gesetzt. Solche Verträge dürfen natürlich nicht sittenwidrig sein oder gegen gesetzliche Verbote verstoßen. Im Übrigen gilt jedoch Vertragsfreiheit: Die Parteien können ihre Rechte und Pflichten weitgehend frei aushandeln, und die Verbraucherschutzvorschriften greifen in reinen Privatgeschäften grundsätzlich nicht ein.

Anders ist die Lage, sobald Allgemeine Geschäftsbedingungen ins Spiel kommen. AGB sind vorformulierte Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei - der sogenannte Verwender - der anderen Partei bei Vertragsschluss stellt (§ 305 Abs. 1 BGB). Entscheidend ist dabei nicht, ob die AGB tatsächlich mehrfach verwendet wurden; es genügt, dass die Bedingungen für eine Vielzahl von Verträgen aufgestellt worden sind. Im Online-Handel trifft dies praktisch auf jeden gewerblichen Anbieter zu, der standardisierte Verkaufsbedingungen einsetzt.

Was bedeutet die Inhaltskontrolle?

Sobald AGB vorliegen, unterwirft das Gesetz deren Inhalt einer Prüfung. Kernstück dieser sogenannten Inhaltskontrolle ist § 307 BGB: Klauseln in AGB sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dieses Gebot fungiert als Auffangtatbestand für alle Klauseln, die nicht bereits durch die speziellen Verbotskataloge erfasst werden.

Daneben enthalten §§ 308 und 309 BGB konkrete Klauselverbote. § 309 BGB listet Klauseln auf, die stets unwirksam sind (sogenannte „schwarze Liste“). § 308 BGB enthält demgegenüber eine „graue Liste“ mit Klauseln, die im Regelfall unwirksam sind, bei denen aber ein gewisser Beurteilungsspielraum verbleibt. Verstößt eine Klausel gegen einen dieser Kataloge oder gegen die Generalklausel des § 307 BGB, ist sie unwirksam - und zwar unabhängig davon, ob der Vertragspartner dies bemerkt hat oder die Klausel tatsächlich zur Anwendung gekommen ist.

Unterschiede zwischen Verbraucher- und Unternehmerverträgen

Das Schutzniveau der Inhaltskontrolle hängt maßgeblich davon ab, wer Vertragspartner des Verwenders ist. Bei Verbraucherverträgen - also Verträgen zwischen einem Unternehmer und einer Privatperson (§§ 13, 14 BGB) - gilt der umfassende Schutz der §§ 307 bis 309 BGB in vollem Umfang. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Verbraucher weniger Erfahrung im Geschäftsverkehr haben und deshalb eines besonderen Schutzes vor einer einseitigen Gestaltung von Vertragsbedingungen bedürfen.

Bei Verträgen zwischen Unternehmern (B2B) ist die Rechtslage differenzierter. Gemäß § 310 Abs. 1 BGB sind die detaillierten Klauselverbote der §§ 308 und 309 BGB auf solche Verträge grundsätzlich nicht anwendbar. Eine Inhaltskontrolle findet hier generell nur über die Generalklausel des § 307 BGB statt. Allerdings hat die Rechtsprechung diese Grenzlinie in den vergangenen Jahren zunehmend aufgeweicht: Die Verbote der §§ 308 und 309 BGB entfalten auch im unternehmerischen Verkehr eine Indizwirkung. Klauseln, die gegenüber Verbrauchern verboten sind, können auch im B2B-Bereich ein starkes Indiz für die Unwirksamkeit nach § 307 BGB darstellen.

Was gilt bei überraschenden und unklaren Klauseln?

Neben der eigentlichen Inhaltskontrolle kennt das Gesetz noch zwei weitere wichtige Schranken. Erstens werden überraschende Klauseln gemäß § 305c Abs. 1 BGB nicht Bestandteil des Vertrages, selbst wenn die AGB im Übrigen wirksam einbezogen wurden. Eine Klausel gilt als überraschend, wenn sie nach den Umständen des Vertragsschlusses so ungewöhnlich ist, dass der Vertragspartner nicht mit ihr zu rechnen brauchte - wenn er also gewissermaßen durch sie „überrumpelt“ wird. Maßgeblich sind dabei die vorangegangenen Verhandlungen, das äußere Erscheinungsbild der AGB und die Unüblichkeit der Klausel für Verträge der betreffenden Art.

Zweitens müssen Klauseln in AGB klar und verständlich formuliert sein. Sind sie unklar oder mehrdeutig, geht dies nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders: Im Zweifel gilt die für den Vertragspartner günstigere Auslegung. Ein anschauliches Beispiel aus der Praxis ist eine Klausel in einem Online-Auktionsangebot, die einen „Spaßbieter“ zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 20 % des Kaufpreises verpflichtet. Da der Begriff „Spaßbieter“ mehrdeutig ist - es ist nicht eindeutig definiert, wann jemand ein solcher ist -, wäre eine solche Klausel unwirksam.

AGB bei eBay-Auktionen: Was gilt im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer?

Bei eBay-Auktionen stellt sich regelmäßig die Frage, welche Rolle die Nutzungsbedingungen von eBay im Verhältnis zwischen Käufer und Verkäufer spielen. Die Antwort ist eindeutig: Die AGB von eBay werden nicht Bestandteil des Kaufvertrages zwischen den beiden Parteien, weil eBay selbst keine Vertragspartei dieses Kaufvertrages ist (§ 305 Abs. 1 BGB). Der Vertrag kommt nach den allgemeinen Regeln der §§ 145 ff. BGB durch Angebot und Annahme unmittelbar zwischen Käufer und Verkäufer zustande (vgl. BGH, 07.11.2001 - Az: VIII ZR 13/01).


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Stand: 20.02.2026
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