Für den eigentlichen Vertragsschluss sind AGB des Verkäufers nicht erforderlich, da hier die eBay–AGB alle wesentlichen Punkte regeln.
Es bleibt natürlich dennoch Raum für individuelle Abreden, z.B. einen Gewährleistungsausschluss bei gebrauchten Gegenständen. Solche Vereinbarungen stellen keine AGB dar, wenn sie nur im Einzelfall getroffen werden.
Zusätzliche Vertragsbedingungen können aber grundsätzlich durchaus einbezogen werden.
AGB untliegen einer Inhaltskontrolle. Daher ist auf unwirksame Regelungen zu achten. AGB dürfen den Vertragsgegner des Verwenders nicht entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen.
Zu beachten ist auch, dass unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen, gerade wenn sie zu Lasten eines Verbrauchers gehen, wettbewerbswidrig sein können.
Damit bei gewerblichen Verkäufern eigene AGB wirksam in den jeweiligen Vertrag mit dem Käufer einbezogen werden, ist es erforderlich, dass auf die AGB vor Vertragsschluss deutlich hingewiesen wird und sie vom Vertragspartner ohne besonderen Aufwand im vollen Wortlaut zur Kenntnis genommen werden können.
Letzte Änderung: 20.05.2025
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