Da bei Verträgen zwischen Privat und Privat die Verbraucherschutzvorschriften nicht eingreifen, sind der inhaltlichen Ausgestaltung von Verträgen kaum Grenzen gesetzt. Natürlich dürfen solche Verträge nicht sittenwidrig sein oder gegen Gesetze verstoßen.
Anders ist es, wenn
AGB verwendet werden. Hier findet gem. § 397 BGB eine Inhaltskontrolle statt: AGB dürfen den Vertragsgegner des Verwenders nicht „entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen“. Ferner sind bestimmte, in §§ 308 ff BGB im Einzelnen aufgeführte Klauseln verboten. Werden sie dennoch verwendet, ist die entsprechende Bestimmung unwirksam und wird durch die einschlägige gesetzliche Vorschrift ersetzt.
Zu beachten ist, dass unwirksame Allgemeine Geschäftsbedingungen, gerade wenn sie zu Lasten eines Verbrauchers gehen, wettbewerbswidrig sein können.
Eine Abmahnung wegen unzulässiger Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sollte daher zum einen wegen der Rechtsfolgen, zum anderen aus Kostengründen unbedingt vermieden werden.