Bietet ein Anbieter bei einer eBay-Auktion unter einem Zweitkonto auf seinen eigenen Artikel und treibt damit den Preis in die Höhe, kommt nach § 162 Abs. 1 BGB ein
Kaufvertrag zum letzten Höchstgebot des überbotenen Bieters zustande. Ein Schadensersatzanspruch scheitert jedoch, wenn der vereinbarte Kaufpreis den Verkehrswert des Artikels erreicht oder übersteigt - denn dann fehlt es an einem feststellbaren Schaden.
Bei einer Internetauktion über die Plattform eBay kommt der Kaufvertrag mangels eines förmlichen Zuschlags nicht nach § 156 Satz 1 BGB, sondern nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB durch Angebot und Annahme zustande. Das Einstellen eines Artikels auf der Plattform ist als verbindliches Verkaufsangebot an denjenigen auszulegen, der bis zum Ablauf der Angebotsdauer das höchste Gebot abgibt. Mit der Freischaltung des Angebotes erklärt der Anbieter zugleich die vorweggenommene Annahme des höchsten wirksamen Gebotes zum Ende der Angebotsdauer.
Die Abgabe eines sogenannten Maximalgebotes stellt dabei keine unmittelbare Willenserklärung gegenüber dem Anbieter dar. Vielmehr handelt es sich um eine Weisung an das automatische Bietsystem des Plattformbetreibers, das als „virtueller Erklärungsbote“ tätig wird: Es erhöht das aktuelle Höchstgebot des Bieters schrittweise bis zur vorgegebenen Maximalgrenze, soweit dies erforderlich ist, um Höchstbietender zu bleiben. Jedes auf diese Weise vom Bietsystem übermittelte Höchstgebot stellt eine eigenständige Willenserklärung mit einem bestimmten Kaufpreisinhalt dar. Zu den wesentlichen Bestandteilen (essentialia negotii) eines Kaufangebots zählt der Kaufpreis; das Angebot muss so bestimmt sein, dass es durch ein einfaches „Ja“ angenommen werden kann. Erhöht ein Bieter sein Maximalgebot im Verlauf der Auktion, liegt darin jeweils ein neuer Willensentschluss, der dem Bietsystem als Erklärungsboten kundgetan wird.
Ein besonderer Streitpunkt bei der Beurteilung manipulierter eBay-Auktionen betrifft die Frage, ob unwirksame Gebote - etwa solche, die der Anbieter unter einem Zweitkonto auf den eigenen Artikel abgibt - die vorangegangenen Gebote anderer Bieter zum Erlöschen bringen können. Gebote des Anbieters auf seinen eigenen Artikel sind bereits tatbestandlich keine wirksamen Angebote im Sinne des § 145 BGB, da ein Antrag auf Vertragsschluss begrifflich an einen anderen gerichtet sein muss; eine Kontrahierung mit sich selbst scheidet aus. Daneben kommen eine Nichtigkeit nach § 117 BGB als Scheingeschäft sowie eine Nichtigkeit nach § 116 BGB in Betracht.
Gleichwohl lassen auch solche unwirksamen Übergebote die vorangegangenen Höchstgebote anderer Bieter erlöschen; ein Wiederaufleben früherer Gebote nach nachträglicher Feststellung der Unwirksamkeit kommt nicht in Betracht. Dies ergibt sich aus der entsprechenden Anwendung der zu § 156 Satz 2 BGB entwickelten Grundsätze, wonach für das Erlöschen eines Gebotes die bloße Tatsache der Abgabe eines Übergebotes genügt, ohne dass dieses rechtswirksam sein muss. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn das Übergebot offensichtlich unwirksam ist oder sofort zurückgewiesen wird. Keine dieser Ausnahmen ist erfüllt, wenn sich die Unwirksamkeit eines Übergebotes erst durch spätere Nachforschungen herausstellt und keine sofortige Zurückweisung durch den Plattformbetreiber erfolgt ist.
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