Ein Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags ist nur innerhalb der gesetzlichen Frist wirksam. Nach § 355 Abs. 2 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage ab Vertragsschluss. Voraussetzung für den Fristbeginn ist, dass der Darlehensnehmer ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde und dass sämtliche Pflichtangaben gemäß § 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 §§ 6-13 EGBGB im Vertrag enthalten sind.
Die Verwendung des gesetzlichen Musters für Widerrufsinformationen nach Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB führt dazu, dass die Widerrufsbelehrung als ordnungsgemäß gilt. Eine Verlängerung der Widerrufsfrist tritt nur ein, wenn die Belehrung nicht dem gesetzlichen Muster entspricht oder wesentliche Pflichtangaben fehlen.
Zu den Pflichtangaben gehört nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ein Hinweis auf das Verfahren bei Kündigung des Vertrags. Dabei ist eine klare und verständliche Information ausreichend. Eine vollständige Wiedergabe sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen für Kündigungen ist nicht erforderlich, da dies den Verbraucher überfordern und den Gesetzeszweck verfehlen würde (vgl. BGH, 22.11.2016 - Az: XI ZR 434/15; OLG Köln, 06.12.2018 - Az: 24 U 112/18).
Auch die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung erfüllen ihre Funktion bereits dann, wenn die wesentlichen Parameter benannt und die Anwendung anerkannter finanzmathematischer Methoden dargestellt werden. Eine detaillierte Berechnungsformel muss nicht angegeben werden, da diese für Verbraucher in der Regel nicht nachvollziehbar wäre (vgl. LG Ravensburg, 22.08.2018 - Az: 2 O 77/18).
Die Art des Darlehens ist nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ausreichend bestimmt, wenn es als Verbraucherdarlehen bezeichnet und sein Zweck angegeben ist. Eine kurze, schlagwortartige Bezeichnung genügt, um eine klare Abgrenzung zu anderen Vertragsarten zu ermöglichen.
Die Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung ist ordnungsgemäß, wenn sie dem gesetzlichen Muster entspricht. Die Angabe eines Zinsbetrags von 0,00 € ist rechtlich zulässig, wenn der Darlehensgeber auf Zinsen verzichtet. Eine solche Angabe ist weder unzutreffend noch irreführend (vgl. OLG Hamburg, 11.10.2017 - Az: 13 U 334/16).
Liegen ordnungsgemäße Widerrufsinformationen und vollständige Pflichtangaben vor, beginnt die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss. Nach Ablauf der 14-tägigen Frist ist ein Widerruf unwirksam. Ansprüche auf Rückabwicklung können dann nicht geltend gemacht werden. Auch eine Feststellung des Annahmeverzugs scheidet in diesem Fall aus.
Die Verwendung des gesetzlichen Musters für Widerrufsinformationen nach Anlage 7 zu Art. 247 EGBGB führt dazu, dass die Widerrufsbelehrung als ordnungsgemäß gilt. Eine Verlängerung der Widerrufsfrist tritt nur ein, wenn die Belehrung nicht dem gesetzlichen Muster entspricht oder wesentliche Pflichtangaben fehlen.
Zu den Pflichtangaben gehört nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ein Hinweis auf das Verfahren bei Kündigung des Vertrags. Dabei ist eine klare und verständliche Information ausreichend. Eine vollständige Wiedergabe sämtlicher Wirksamkeitsvoraussetzungen für Kündigungen ist nicht erforderlich, da dies den Verbraucher überfordern und den Gesetzeszweck verfehlen würde (vgl. BGH, 22.11.2016 - Az: XI ZR 434/15; OLG Köln, 06.12.2018 - Az: 24 U 112/18).
Auch die Angaben zur Vorfälligkeitsentschädigung erfüllen ihre Funktion bereits dann, wenn die wesentlichen Parameter benannt und die Anwendung anerkannter finanzmathematischer Methoden dargestellt werden. Eine detaillierte Berechnungsformel muss nicht angegeben werden, da diese für Verbraucher in der Regel nicht nachvollziehbar wäre (vgl. LG Ravensburg, 22.08.2018 - Az: 2 O 77/18).
Die Art des Darlehens ist nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB ausreichend bestimmt, wenn es als Verbraucherdarlehen bezeichnet und sein Zweck angegeben ist. Eine kurze, schlagwortartige Bezeichnung genügt, um eine klare Abgrenzung zu anderen Vertragsarten zu ermöglichen.
Die Belehrung über die Rückzahlungsverpflichtung ist ordnungsgemäß, wenn sie dem gesetzlichen Muster entspricht. Die Angabe eines Zinsbetrags von 0,00 € ist rechtlich zulässig, wenn der Darlehensgeber auf Zinsen verzichtet. Eine solche Angabe ist weder unzutreffend noch irreführend (vgl. OLG Hamburg, 11.10.2017 - Az: 13 U 334/16).
Liegen ordnungsgemäße Widerrufsinformationen und vollständige Pflichtangaben vor, beginnt die Widerrufsfrist mit Vertragsschluss. Nach Ablauf der 14-tägigen Frist ist ein Widerruf unwirksam. Ansprüche auf Rückabwicklung können dann nicht geltend gemacht werden. Auch eine Feststellung des Annahmeverzugs scheidet in diesem Fall aus.
LG Darmstadt, 23.07.2019 - Az: 13 O 246/18
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Redaktionelle Bearbeitung: RA Martin Becker und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RAin Patrizia Klein
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