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Getrennte Familien, gemeinsamer Name: Wann das Kind den Nachnamen des Stiefvaters tragen darf

Familienrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Für die gerichtliche Ersetzung der Einwilligung eines nicht sorgeberechtigten Elternteils in die Einbenennung eines Kindes ist keine Kindeswohlgefährdung erforderlich. Es genügt die gesetzliche Schwelle der „Erforderlichkeit“ gemäß § 1618 Satz 4 BGB - also dass die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil für das Kind unzumutbar erscheint. Dabei sind die Interessen des Kindes und des nicht sorgeberechtigten Elternteils umfassend abzuwägen.

Rechtlicher Rahmen: § 1618 Satz 4 BGB und die Einbenennung

Nach § 1618 Satz 4 BGB kann das Familiengericht die Einwilligung eines Elternteils in die sogenannte Einbenennung ersetzen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Einbenennung bezeichnet die Erteilung des Ehenamens eines neuen Ehepartners an ein Kind aus einer früheren Beziehung. Verweigert der nicht sorgeberechtigte Elternteil die hierfür erforderliche Zustimmung, stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen das Gericht diesen Willen ersetzen darf.

Streit um den Maßstab: Kindeswohlgefährdung oder bloße Erforderlichkeit?

Die bisherige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs legte für die Ersetzung der Einwilligung einen hohen Maßstab an. Danach war eine Ersetzung erst zulässig, wenn konkrete Umstände vorlagen, die das Kindeswohl gefährdeten, und die Einbenennung daher unerlässlich war, um Schäden vom Kind abzuwenden (vgl. BGH, 30.01.2002 - Az: XII ZB 94/00). Zudem hatte der BGH betont, dass die Beibehaltung des mit dem anderen Elternteil gemeinsamen Namens ein äußeres Zeichen der für das Kindeswohl wichtigen Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Beziehung sei - und zwar gerade dann, wenn der Kontakt bereits eingeschränkt oder gefährdet sei und durch die Einbenennung als endgültige Ablösung verfestigt würde (vgl. BGH, 10.03.2005 - Az: XII ZB 153/03).

Diese Rechtsprechung hat in Teilen der Literatur und Rechtsprechung Kritik erfahren, da sie als übertrieben und den Gesetzeswortlaut verfehlend angesehen wird (vgl. Staudinger/Hilbig-Lugani, BGB, § 1618 Rn. 27). Teilweise wird die Einbenennung dann als gerechtfertigt angesehen, wenn sie dem Kind so erhebliche Vorteile bringt, dass ein verständiger Elternteil nicht auf der Erhaltung des Namensbandes bestehen würde (vgl. Ermann/Döll, BGB, § 1618 Rn. 9).

Welcher Maßstab gilt für die Erforderlichkeit?

Eine Kindeswohlgefährdung ist für die Ersetzung der Einwilligung nicht erforderlich. Maßgeblich ist vielmehr die gesetzlich normierte, niedrigere Schwelle der Erforderlichkeit. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut des § 1618 Satz 4 BGB. Der Gesetzgeber unterscheidet im Familienrecht bewusst zwischen verschiedenen Kindeswohlmaßstäben - „dient“, „nicht widerspricht“, „am besten entspricht“, „erforderlich“ und „gefährdet“ -, sodass der Begriff der Erforderlichkeit nicht mit dem der Gefährdung gleichgesetzt werden darf. Besonders deutlich wird dies im Vergleich mit § 1684 Abs. 4 BGB, der für eine vorübergehende Umgangseinschränkung Erforderlichkeit genügen lässt, für eine dauerhafte Einschränkung hingegen eine Kindeswohlgefährdung verlangt und damit zwei klar voneinander abgegrenzte Eingriffsschwellen normiert (vgl. Staudinger/Dürbeck, BGB, § 1684 Rn. 280 ff.).

Die Einwilligung ist demnach zu ersetzen, wenn außerordentliche Belastungen des Kindes im Einzelfall vorliegen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Namensänderung für das Kind solche Vorteile mit sich bringt, dass die Aufrechterhaltung des Namensbandes zum anderen Elternteil nicht zumutbar erscheint (vgl. BGH, 09.11.2016 - Az: XII ZB 298/15). Bloße Gründe der Zweckmäßigkeit oder Förderlichkeit genügen hingegen nicht.

Abwägung der widerstreitenden Interessen

Im Rahmen der gebotenen umfassenden Abwägung sind sowohl die Interessen des Kindes als auch diejenigen des nicht sorgeberechtigten Elternteils - grundsätzlich gleichrangig - zu berücksichtigen.

Auf Seiten des nicht sorgeberechtigten Elternteils ist zu berücksichtigen, dass die gemeinsame Namensführung mit dem Kind ein wesentliches Band darstellt. Dem kommt besonderes Gewicht zu, wenn dieser Elternteil sich zugleich in einer schwierigen persönlichen Situation befindet und selbst betont, keine endgültige Entscheidung gegen das Kind treffen zu wollen.

Auf Seiten des Kindes kann jedoch der fehlende Kontakt zum nicht sorgeberechtigten Elternteil über viele Jahre hinweg erheblich ins Gewicht fallen. Dabei kommt es nicht entscheidend auf die näheren Umstände der Willensbildung des Kindes an, da auch ein möglicherweise fehlerhaft gebildeter oder durch Beeinflussung entstandener Wille für das Kind dessen gegenwärtige psychische Realität darstellt.

Persönlichkeitsrechtliche Komponente und Kindeswille

Da der Name eines Kindes auch eine persönlichkeitsrechtliche Komponente hat, ist im Rahmen der Abwägung auch dem Kindeswillen Rechnung zu tragen (vgl. Staudinger/Hilbig-Lugani, BGB, § 1618 Rn. 34). Mit zunehmendem Alter - vorliegend betraf dies ein elfjähriges Kind - gewinnt dieser Wille an Gewicht, ohne bereits ausschlaggebend zu sein.
Außerordentliche Belastungen durch die Namensverschiedenheit gehen über bloße Unannehmlichkeiten hinaus, wenn das Kind durch die abweichende Namensführung innerhalb der Familie dauerhaft und erheblich psychisch belastet ist. Hinzu tritt als eigenständiger Gesichtspunkt die durch die Einbenennung erst hergestellte Namensgleichheit mit einem in der Familie lebenden jüngeren Geschwisterkind, die für sich genommen ein beachtlicher kindeswohlrelevanter Umstand ist (vgl. OLG Nürnberg, 15.04.1999 - Az: 11 WF 412/99; OLG Köln, 13.01.1999 - Az: 14 UF 220/98).

Namensänderung und Umgang: Zwei getrennte Rechtsfragen

Die Frage der Einbenennung ist von derjenigen des Umgangs rechtlich strikt zu trennen. Eine Namensänderung schließt die spätere (Wieder-)Aufnahme von Umgangskontakten zwischen dem Kind und dem nicht sorgeberechtigten Elternteil nicht aus. Der Elternteil, bei dem das Kind lebt, ist gehalten, eine solche Kontaktaufnahme zu unterstützen - unabhängig davon, wie die Frage des Namens entschieden wird. Das Namensband ist insoweit kein rechtliches Instrument zur Sicherung des Umgangs.


OLG Frankfurt, 18.12.2019 - Az: 1 UF 140/19

ECLI:DE:OLGHE:2019:1218.1UF140.19.00

Nachfolgend: BGH, 25.01.2023 - Az: XII ZB 29/20


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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