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§ 1618 Pflicht zu Beistand und Rücksicht

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eltern und Kinder sind einander Beistand und Rücksicht schuldig.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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