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Wirtschaftlicher Totalschaden und die Reparatur mit Gebrauchtteilen

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Repariert der Geschädigte sein Fahrzeug mit Gebrauchtteilen, bleibt der Ersatz der Reparaturkosten auf die 130-Prozent-Grenze des Wiederbeschaffungswerts beschränkt; maßgeblich ist dabei eine objektive Kostenbetrachtung. Ein individueller Preisnachlass der Werkstatt führt nicht dazu, dass eine nach objektiven Maßstäben unwirtschaftliche Reparatur wirtschaftlich wird, da eine Aufspaltung der Reparaturkosten in einen ersatzfähigen und einen nicht ersatzfähigen Teil nicht in Betracht kommt.

Worum geht es bei der 130-Prozent-Grenze?

Nach ständiger Rechtsprechung kann der Geschädigte eines Verkehrsunfalls die Kosten einer Reparatur seines Fahrzeugs auch dann ersetzt verlangen, wenn sie den Wiederbeschaffungswert übersteigen, sofern sie 130 Prozent dieses Werts nicht überschreiten und die Reparatur fachgerecht sowie in dem vom Sachverständigen für erforderlich gehaltenen Umfang durchgeführt wird. Übersteigen die kalkulierten Reparaturkosten diese Grenze, liegt grundsätzlich ein wirtschaftlicher Totalschaden vor, der den Ersatzanspruch auf den Wiederbeschaffungsaufwand begrenzt.

Sind Gebrauchtteile bei der Reparatur zulässig?

Eine Reparatur unter Verwendung von Gebrauchtteilen ist als fachgerecht anzusehen, wenn sie in dem Umfang erfolgt, den der Sachverständige seiner Kostenschätzung zugrunde gelegt hat. Eine Beschränkung des Ersatzanspruchs allein auf den Wiederbeschaffungswert lässt sich aus der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ableiten (vgl. BGH, 14.12.2010 - Az: VI ZR 231/09). Der Geschädigte muss jedoch nachweisen, dass die tatsächlich durchgeführte, fachgerechte und den Gutachtenvorgaben entsprechende Reparatur wirtschaftlich nicht unvernünftig war (vgl. BGH, 08.02.2011 - Az: VI ZR 79/10).


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LG Trier, 26.05.2015 - Az: 1 S 91/14


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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Erik, Oranienburg