Im vorliegenden Fall hatte die Hecke des Beklagten, welche mit einem Abstand von 50 cm zum Nachbargrundstück stand, seit über 5 Jahren eine Höhe von 3 Metern, dieser Zustand sollte nun auf dem Wege der Verurteilung beseitigt werden, da der Schattenwurf der Hecke die Grundstückbenutzung beeinträchtige. Die Beklagten berufen sich sich darauf, dass die Hecke bereits vorhanden gewesen sei, als sie 1993 Eigentümer des Grundstücks wurden.
Das LG verurteilte die Beklagten, durch geeignete Maßnahmen den nachbarrechtswidrigen Zustand der Hecke zu beseitigen. Gemäß § 1004 BGB, § 45 I Nr. 1 NachbRG besteht die Verpflichtung, die Hecke entweder auf eine Höhe von 1,50 m zurückzuschneiden oder sie aufgrund der Höhe von mehr als 1,50 mauf einen Grenzabstand von 75 cm zurückzuversetzen. Dieser Abstand ist nötig. Unerheblich sei, dass die Hecke von den früheren Eigentümern des Grundstücks angepflanzt wurde.
Eine Verpflichtung Beseitung der Hecke insgesammt besteht indes nicht. Davon unberührt blieben andere Ansprüche des Nachbarn aus § 1004 BGB, soweit sie sich auf Einwirkungen der Anpflanzung auf sein Eigentum durch Lichtentzug und Schattenwurf beziehen.