§ 906 BGB begründet Duldungspflichten des von der Zuführung von Gerüchen oder anderen unwägbaren Stoffen betroffenen Eigentümers in zwei Fällen. Nach § 906 Abs. 1 BGB hat dieser solche Einwirkungen zu dulden, die die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigen. Ist eine Beeinträchtigung hingegen wesentlich, kann der Eigentümer die Zuführung nicht verbieten, wenn diese durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind (§ 906 Abs. 2 S. 1 BGB).
Maßstab für die Beurteilung der Wesentlichkeit ist das Empfinden eines verständigen und daher auch öffentliche oder private Belange berücksichtigenden Durchschnittsbenutzers des betroffenen Grundstücks in seiner durch Natur, Gestaltung und Zweckbestimmung geprägten konkreten Beschaffenheit und nicht das subjektive Empfinden der durch die Störung beeinträchtigten Person. Für ein Wohngrundstück ist insbesondere maßgeblich, ob das Wohnen an Annehmlichkeit verliert und der Grundstückswert dadurch gemindert ist. Einen gewichtigen Anhaltspunkt für die Beurteilung geben Grenz- oder Richtwerte, die in Gesetzen, Rechtsverordnungen oder auf der Grundlage von § 48 BImSchG ergangenen, normkonkretisierenden Verwaltungsvorschriften festgelegt sind (§ 906 Abs. 1 S. 2 und 3 BGB). Da die unter die letzte Gruppe fallende Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft (sog. TA Luft) lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsemissionen regelt, können daneben auch andere einschlägige technische Regelwerke als Orientierungs- und Entscheidungshilfe herangezogen werden, so etwa die GIRL 2008, die zur Beurteilung der Erheblichkeit einer Geruchseinwirkung - in Abhängigkeit von verschiedenen Nutzungsgebieten unterschiedliche - Immissionswerte in relativen Häufigkeiten der Jahresgeruchsstunden als regelmäßigen Maßstab für die höchstzulässige Geruchsimmission sowie Gewichtungsfaktoren für mehrere Tierarten vorsieht. Vorzunehmen ist jedoch immer eine Gesamtwürdigung aller Umstände des konkreten Falles, da die Aussagekraft einer Grenzwertüberschreitung aufgrund der nur subjektiven Wertungsmöglichkeit beschränkt ist.
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