Der für Anrechte der Privatvorsorge wegen Invalidität geltende § 28 VersAusglG ist auf betriebliche Invaliditätsversorgungen (hier: Berufsunfähigkeitsrente aus einer betrieblichen Direktversicherung) weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar.
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BGH, 21.06.2017 - Az: XII ZB 636/13
ECLI:DE:BGH:2017:210617BXIIZB636.13.0
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