Eingabefehler in ein EDV-Berechnungsprogramm, die zu einer fehlerhaften Entscheidung im Versorgungsausgleichsverfahren führen, stellen eine berichtigungsfähige offenbare Unrichtigkeit dar - vorausgesetzt, die Unrichtigkeit steht nicht in einem inneren Zusammenhang mit der gerichtlichen Willensbildung. Die Berichtigung setzt voraus, dass die Fehlerhaftigkeit aus dem Akteninhalt objektiv erkennbar ist, auch wenn sie sich nicht auf den ersten Blick erschließt.
Berichtigung im Versorgungsausgleich - Grundlagen und Maßstab
Die Berichtigung eines Beschlusses zum Versorgungsausgleich richtet sich nach § 42 FamFG, der ebenso wie § 319 ZPO ausschließlich die Korrektur von Schreibfehlern, Rechenfehlern und ähnlichen offenbaren Unrichtigkeiten zulässt. Die Norm ist auch im Rahmen einer Verbundentscheidung anwendbar, bei der die nach § 137 FamFG verbundenen Verfahren jeweils nach ihren eigenen Verfahrensregeln zu behandeln sind. Eine Berichtigung ist nur dann zulässig, wenn das vom Gericht Erklärte versehentlich von dem von ihm tatsächlich Gewollten abweicht. Fehler im Rahmen der Willensbildung selbst - insbesondere Rechtsanwendungsfehler - sind hingegen einer Berichtigung nach dieser Norm nicht zugänglich.Was bedeutet „offenbare Unrichtigkeit“?
Das Merkmal der „Offenbarkeit“ ist erfüllt, wenn die Unrichtigkeit für die Beteiligten aus dem ihnen zugänglichen Verfahrensinhalt erkennbar ist - eine Erkennbarkeit auf den ersten Blick ist dabei nicht erforderlich. Zur Feststellung der Unrichtigkeit darf der gesamte Akteninhalt herangezogen werden (vgl. MüKoFamFG/Ulrici, 4. Auflage 2025, FamFG, § 42 Rn. 6; MüKoZPO/Musielak/Hüntemann, 7. Auflage 2025, ZPO, § 319 Rn. 7; Sternal/Jokisch, 21. Auflage 2023, FamFG, § 42 Rn. 8). Ein rein gerichtsinternes Versehen, das sich nicht ohne weitere Beweiserhebung nachvollziehen lässt, genügt diesem Maßstab hingegen nicht.Eingabefehler in EDV-Programmen als offenbare Unrichtigkeit
Auch ein Eingabefehler bei Verwendung eines familienrechtlichen Computerprogramms zur Berechnung des Versorgungsausgleichs - insbesondere die Eingabe eines unrichtigen Betrages - kann eine berichtigungsfähige offenbare Unrichtigkeit darstellen (vgl. Kirchmeier, FamRZ 2017, 845 - 851; Sternal/Jokisch, a. a. O., § 42 Rn. 9). Entscheidend ist dabei, dass der Fehler nicht in einem inneren Zusammenhang mit der gerichtlichen Willensbildung steht, also nicht dem Denkprozess der Entscheidungsfindung zuzurechnen ist, sondern auf reiner Unachtsamkeit bei der Dateneingabe beruht.Urteil freischalten
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