Die Abtretung von Ansprüchen während des laufenden Rechtsstreits hat nicht den Wegfall der Prozessführungsbefugnis zur Folge. Der durch die Abtretung veränderten materiellen Rechtslage hat der Kläger grundsätzlich in der Weise Rechnung zu tragen, dass er Leistung an seinen Rechtsnachfolger verlangt.
Eine sich bei Weiterverkauf eines Kraftfahrzeugs in einem Vertragsmuster an den Ausschluss der Sachmängelhaftung anschließende Klausel, wonach Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen Dritte an den Käufer abgetreten werden, ist dahin auszulegen, dass sie nicht nur vertragliche Ansprüche gegen den Erstverkäufer umfasst, sondern auch deliktische Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller nach § 826 BGB, vorliegend wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung.
Eine sich bei Weiterverkauf eines Kraftfahrzeugs in einem Vertragsmuster an den Ausschluss der Sachmängelhaftung anschließende Klausel, wonach Ansprüche aus Sachmängelhaftung gegen Dritte an den Käufer abgetreten werden, ist dahin auszulegen, dass sie nicht nur vertragliche Ansprüche gegen den Erstverkäufer umfasst, sondern auch deliktische Schadensersatzansprüche gegen den Hersteller nach § 826 BGB, vorliegend wegen Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasreinigung.
OLG Stuttgart, 10.09.2021 - Az: 23 U 519/21
ECLI:DE:OLGSTUT:2021:0910.23U519.21.00
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