Wird der Güterstand durch Tod eines Ehegatten beendet und ist das Ehegattenerbrecht ausgeschlossen, so beginnt die Verjährung güterrechtlicher Ansprüche nach §§
1371 Abs. 2,
1378 BGB nicht erst mit Kenntnis von der fehlenden Erbenstellung; die grob fahrlässige Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände genügt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Anspruch nach § 1378 Abs. 1 BGB verjährt nach den allgemeinen Verjährungsvorschriften, §§ 195 ff. BGB. Die verjährungsrechtliche Sondervorschrift des § 1378 Abs. 4 BGB wurde zum 01.01.2010 durch das Gesetz zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts v. 24.9.2009 (BGBl. 2009 I 3142) aufgehoben. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre.
Die Verjährung des Anspruchs nach §§ 1371 Abs. 2, 1378 BGB beginnt nach § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger, hier die verstorbene Ehefrau, Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Abweichend von der früheren Regelung des § 1378 Abs. 4 BGB kommt es nicht mehr auf die Kenntnis der Beendigung des Güterstandes an.
Auch der Verweis auf die Vorschriften, die für die Verjährung des
Pflichtteilsanspruchs gelten, ist entfallen. Wegen seiner unselbständigen Natur beginnt die Verjährung des Auskunftsanspruchs nach § 1379 BGB gleichzeitig mit der Verjährung des Zahlungsanspruchs auf Zugewinnausgleich, zu dessen Berechnung sie dienen soll.
Auskunfts- und Ausgleichsanspruch sind mit dem Tod des Ehemanns am 05.08.2017 entstanden.
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