Es handelt sich bei dem vom Kunden zu entrichtenden, am Ende der Reise vom sog. "Bordkonto" abzuziehenden "Service Entgelt" nicht um eine freiwillige Leistung des Reisekunden handelt, sondern um einen verpflichtenden Preisbestandteil, der nach dem Gesetz in den Endpreis aufzunehmen ist. Der Endpreis ist genau zu beziffern, es ist die Summe aller Einzelpreise anzugeben, die zu bezahlen ist.
Daher ist die Werbung für eine
Kreuzfahrtreise mit dem Hinweis "ab 799,00 € p.P. zzgl. Service Entgelt" nebst Sternchenhinweis ein Verstoß gegen § 1 I S.1 PAngV. Die fehlende Aufnahme und Einberechnung des in der Werbung ausgewiesenen "Service Entgelts" von 7,00 € pro beanstandungsfrei an Bord verbrachter Nacht in den zu bezahlenden Reisepreis ist ein Verstoss gegen die Verpflichtung zur Angabe des Endpreises nach § 1 I S.1 PAngV.
Der Anbieter ist verpflichtet, das in der Werbeanzeige ausgewiesene Serviceentgelt, das an Bord erhoben und dem Bordkonto belastet wird, in die angegebenen Endpreise einzurechnen, denn es handelt sich um einen sonstigen Preisbestandteil im Sinne des § 1 Abs. 1 PAngVO. Dies sind alle Preise und Kosten, die der Verkäufer in die Kalkulation seiner Endpreise einbezieht. Dazu gehören auch die Entgelte für Leistungen Dritter, die zwangsläufig in Anspruch genommen werden müssen. Entscheidend für die Einbeziehung ist, ob die Kosten auf jeden Fall und ohne Wahlmöglichkeit des Kunden anfallen. Lediglich solche Leistungen, die als beliebig zu wählende Zusatzleistungen zu betrachten sind, müssen nicht in den Endpreis mit einbezogen werden.
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