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Wenn der Bordarzt Reiseuntauglichkeit feststellt, ist ein Bordverweis zulässig!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die sogenannte Reisetauglichkeit ist eine subjektive Voraussetzung für die Durchführung des Reisevertrags. Es handelt sich um eine Voraussetzung aus dem Verantwortungsbereich des Reisenden. Die Reisetauglichkeit steht nicht zur Disposition des Reisenden. Er kann sich nicht „auf eigene Gefahr“ für reisetauglich erklären.

Ob eine Reisetauglichkeit bzw. -untauglichkeit gegeben ist, bedarf einer Risikoprognose. Hierbei ist ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum gegeben. Die Prognoseentscheidung unterliegt bei einer Kreuzfahrt der Einschätzung des Kapitäns bzw. der insoweit beauftragten Hotelmanagerin beraten durch den Bordarzt. Eine etwaige Fehleinschätzung des Bordarztes geht zu Lasten des Reiseveranstalters, weil er insoweit in eigener Angelegenheit tätig wird. Maßgeblich ist die Sicht ex ante.

Zu bedenken ist hierbei, dass im Allgemeinen nur eine beschränkte Tatsachengrundlage und Diagnostik zur Verfügung steht. Allerdings müssen die möglichen Befundtatsachen abgeklärt sein, soweit dies zumutbar ist und angesichts der Reiseverhältnisse vertretbar. Der Reiseveranstalter kann bei gegebenem Anlass verlangen, dass die für eine Risikoprognose erforderlichen Unterlagen, Befunde etc., auf die er keinen Zugriff hat, vom Reisenden beigebracht werden.

Je größer das Risiko für den Reisenden und die ordnungsgemäße Durchführung der Reise ist bei einer Fortsetzung der Reise und einer Realisierung des anzunehmenden Gesundheitsrisikos, desto größer müssen die Anforderungen für die Entscheidung einer Fortsetzung der Reise sein und desto eher kann bei einer verbleibenden Ungewissheit die Annahme einer Reiseuntauglichkeit mit der Konsequenz eines angeordneten Reiseabbruchs als ultima ratio in Betracht kommen.

Die Reisetauglichkeit ist ein Umstand, der zum Risikobereich des Reisenden gehört. Er hat vertraglich das Risiko dafür übernommen, dass er reisetauglich ist und während der Reise bleibt. Die durch eine Reiseuntauglichkeit bedingte Vertragsstörung geht deshalb zu seinen Lasten.


LG Rostock, 17.05.2021 - Az: 1 O 841/20

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