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Beeinträchtigung einer Kreuzfahrt in Südostasien aufgrund der Corona-Pandemie berechtigt zum Rücktritt vom Reisevertrag

Corona-Virus Lesezeit: ca. 6 Minuten

Wenn der Reisende seine Rücktrittserklärung unter Berufung auf den außergewöhnlichen Umstand der Covid-19-Pandemie am Bestimmungsort abgibt, muss lediglich eine erhebliche Wahrscheinlichkeit einer Beeinträchtigung vorliegen. Erforderlich ist eine Prognoseentscheidung.

Im Einklang mit der höchstrichterlichen Rechtsprechung reicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit von mindestens zu 25 % aus, dass die Pauschalreise erheblich beeinträchtigt sein wird.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Kläger macht reisevertragliche Ansprüche nach Rücktritt von einem Kreuzfahrtreisevertrag geltend. Die vom Kläger und seiner Ehefrau gebuchte Kreuzfahrt sollte vom 02.02.2020 bis zum 14.2.2020 von Singapur nach Hongkong führen.

Am 31.01.2020 trat der Kläger zusammen mit Frau F. von der Reise zurück. Die Beklagte erstattete 291,50 €.

Vor der Reise hat die Beklagte dem Kläger bereits mitgeteilt, dass ein Landgang auf einer Insel der Philippinen entfallen werde. Später teilte die Beklagte mit, dass zwei Landgänge in Hongkong entfallen würden.

Der Kläger begründet seine Klage wie folgt: Aufgrund der erheblichen Routenänderung und der aufkommenden Corona-Pandemie sei er zum Rücktritt berechtigt gewesen.

Die Beklagte verteidigt sich gegen die Klage wie folgt: Die Routenänderung sei durch die Corona-Pandemie bedingt gewesen. Eine solche Änderung der Route habe der Kläger hinnehmen müssen. Der Beklagten stehe deshalb eine Stornogebühr zu, mit der sie gegen die Klageforderung aufrechne.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die zulässige Klage ist begründet. Der Beklagten steht eine Stornogebühr nicht zu, weil der Kläger bzw. seine Ehefrau zurecht vom Vertrag zurückgetreten ist.

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LG Rostock, 21.08.2020 - Az: 1 O 211/20


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Martin Becker (Rechtsanwalt und Mediator, Fachanwaltslehrgang Arbeitsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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