Eine Reiseabbruchversicherung muss den versicherten
Reisepreis in der Regel nur bei einem tatsächlich erfolgten Reiseabbruch erstatten. Wenn der Reisende aber die
Reise angetreten hat und nur Teilleistungen nicht in Anspruch nimmt, aber mit dem gebuchten Beförderungsmittel zurückkehrt, liegt in der Regel kein Abbruch vor, sondern nur eine nicht mitversicherte Unterbrechung der Reise.
Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:
Ein Ehepaar buchte eine
Kreuzfahrt von Vancouver nach Honolulu im September/ Oktober 2023 zu einem Gesamtpreis von 9.570,00 €. Zuvor schloss der Ehemann bei einem Versicherungsunternehmen eine
Familienreiserücktritts- und Reiseabbruchversicherung über eine Versicherungssumme von 9.000,00 € ohne Selbstbeteiligung für die ganze Familie ab.
Das Ehepaar trat die Reise an und befand sich knapp eine Woche auf dem Kreuzfahrtschiff. Dann meldete der Ehemann der Versicherung einen Schadensfall. Zur Begründung teilte er der Versicherung mit, dass seine Ehefrau wegen eines positiven Covid 19-Tests für die Dauer von fünf Tagen unter Quarantäne stehe und deshalb auch das im Anschluss an die Kreuzfahrt gebuchte Hotel in Honolulu wegen der Quarantäne erst einen Tag nach dem eigentlichen Buchungstag betreten werden dürfe. Der Ehemann fragte zudem nach den Optionen eines Rücktransports, den die Versicherung jedoch ablehnte. Das Ehepaar verblieb im Folgenden zunächst auf dem Kreuzfahrtschiff, bezog im Weiteren auch das Hotel in Honolulu und flog wie geplant wieder nach Hause.
Das Landgericht wies die Klage, mit der der Ehemann 9.000 € aus der Reiseabbruchversicherung geltend gemacht hat, ab.
Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat dieses Urteil bestätigt.
Das Ehepaar bekommt keine 9.000 € von dem Versicherungsunternehmen.
Zur Begründung führte der Senat aus, dass das Ehepaar seine Reise nicht wie in den Versicherungsbedingungen gefordert, abgebrochen habe. Abbruch der Reise in diesem Sinne setze eine von dem ursprünglichen Reiseplan abweichende Beendigung der Reise aus einem versicherten Grund voraus. Dies bedeute, dass die Reise zwar angetreten worden sei, aber die Nutzung der gebuchten Reiseleistungen vorzeitig vollständig aufgegeben und die Rückkehr mit einem anderen als dem gebuchten Beförderungsmittel erfolgt sei.
Kein Abbruch, sondern nur eine nicht vom Versicherungsschutz erfasste Unterbrechung der Reise liege hingegen vor, wenn der Reisende an einzelnen Teilen der Reise nicht teilnehme oder Teilleistungen nicht in Anspruch nehme, aber mit dem gebuchten (konkreten) Beförderungsmittel zurückkehre.
Auch der Umstand, dass das Verlassen eines Kreuzfahrtschiffs sich auf hoher See tatsächlich schwierig gestalte, ändere hieran nichts. Denn das Schiff sei im konkreten Fall am 2. bzw. 3. Tag nach dem Auftreten der Erkrankung der Ehefrau in einem Hafen angelandet. Dort habe jedenfalls die tatsächliche Möglichkeit bestanden, ggf. unter Inanspruchnahme medizinischer Hilfe für die Ehefrau, das Kreuzfahrtschiff zu verlassen.
Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen.